Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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§.  5.
nustritt.  Der  Austritt  steht  jedem  Mitgliede  jederzeit  frei.
kfreiwilliger;  Das  im  spezie  len  Darlehnsschuld-Verbande  stehende  Mitglied  muß  vor
dem  Austritt  alle  dem  Verein  gegenüber  übernommenen  Verbindlichkeiten  vollä#ndig

  erfüllt  und  abgewickelt  haben;  veräußert  ein  solches  Mitglied  ein  mit  den
fandbriefen  des  Vereins  beliehenes  Grundstück,  so  erlöschen  seine  betreffenden
Schuldverbindlichkeiten,  sobald  die  Expromissions-Urkunde  des  neuen  Erwerbers
(l.  Kq  3.)  bei  der  Direktion  eingegangen  und  von  dieser  ausreichend  erklärt

worden  ist.
Auch  nach  solcher  Entlassung  kann  der  liberirte  Schuldner  Vereinsmitglied
  bleiben,  so  lange  die  Bedingungen  des  F.  3.  bei  ihm  zutreffen.

S.  6.
b.  nothwendi-  Mit  dem  Aufhören  des  Besitzes  eines  städtischen  bebauten  Grundslückes
ger.  scheidet  jedes  Mitglied  aus  dem  Vereine  aus.  Der  Aufsichtsrath  kann  die  Ausschließung
  eines  Vereinsmitgliedes  aussprechen,  wenn  das  Mitglied  die  ihm
statutenmäßig  obliegenden  Verpflichtungen  trotz  Mahnung  nicht  erfüll,

S.  7.
c.  Folgen  bes  Mit  dem  Austritt,  resp.  mit  der  Ausschließung  aus  dem  Vereine  erlöschen
Austritts  alle  Rechte  des  betreffenden  Mitgliedes  an  den  Verein  und  an  dessen  Vermögen.

II.  Von  den  Organen  des  Vereins.

K.  8.
Organe.  Die  Angelegenheiten  des  Vereins  werden  besorgt,  geleitet,  beziehungsweise
  kontrolirt:  «
1)  durch  die  Direktion,
2)  durch  den  Aufsichtsrath,
3)  durch  die  Generaldeputation,
4)  durch  Agenten.
Alle  Veröffentlichungen  der  Direktion  resp.  des  Aufsichtsrathes  müsse

erfolgen:
Die  für  Veräf.  a)  durch  den  Preußischen  Staatsanzeiger  oder  das  etwa  in  der  Folge  m
seun  te  dessen  Stelle  tretende  Regierungsblatt,
ler.  b)  durch  die  Amtsblätter  der  Königlichen  Regierungen  zu  Danzig  urd
Marienwerder.

Alle  statutenmäßig  erfolgten  Veröffentlichungen  haben  für  die  Vereinsmitgliedr
Rechtswirkung  und  die  Kraft  besonders  behändigter  Erlasse,  sofern  nicht  fir
einzelne  Einladungen  (s.  #.  13.  16.)  ein  Anderes  vorgeschrieben  ist.  gi

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