Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Die  Bekanntmachungen  können  zum  wecke  weiterer  Verbreitung  nach
Bestimmung  der  Direktion  oder  des  Aufsichtsrathes  auch  noch  in  anderen  als
den  obigen  Gesellschaftsblatte  erfolgen,  doch  hängt  davon  die  Gültigkeit  einer  Bekanntmachung
  niemals  ab.

Die  Direktion  ist  der  Vorstand  des  Vereinsj  der  letztere  wird
durch  die  Direktion  gerichtsich  und  außergerichtlich  vertreten,  der  Verein  wird
namentlich  durch  die  von  der  Direktion  im  Namen  des  Vereins  und  für  solchen

eschlossenen  Rechtsgeschäfte  berechtigt  und  verpflichtet.  Diese  Vertretung  des
Verein  erstreckt  sich  auch  auf  diejenigen  Geschäfte  und  Rechtshandlungen,  für
welche  nach  den  Gesetzen  eine  Sbeziakvollmacht  erforderlich  ist.  Eide  Namens
des  Vereins  werden  durch  die  Direktion  geleistet  (§§.  9.  ff..

Der  Aufsichtsrath  überwacht  die  Geschäftsführung  des  Vereins  in
allen  Zweigen  der  Verwaltung)  er  kann  sich  jederzeit  von  dem  Gange  der  Angelegenheiten
  des  Vereins  unterrichten,  die  Bücher  und  Schriften  desselben  jederzeit
  einsehen  und  den  Bestand  der  Vereinskasse  untersuchen  (s.  S§.  11.  ff.).

S.  9.

Die  Direktion  hat  ihren  Sitz  in  Dani.  J

Sie  besteht  aus  drei  besoldeten,  vom  Aufsichtsrathe  gewählten  und  ernannten
  Personen.

Einer  der  Direktoren  muß  dem  Vereine  als  Mitglied  angehören  und  ein
städtisches  Haus  besitzen,  welches  einen  nach  F.  26.  ermittelten  Beleihungswerth
von  5000  Thalern  oder  mehr  hat.  Ein  Direktionsmitglied  muß  ein  zum
Richteramte  gqualifizirter  Jurist  sein.  -

Der  Aufsichtsrath  wählt  die  Direktion  und  bestimmt  sowohl  dasjenige
Mitglied  der  Direktion,  welches  in  derselben  den  Vorsi  zu  führen,  deren  Verfügungen
  zu  vollziehen,  überhaupt  deren  Geschäfte  zu  leiten  hat,  als  dasjenige,
welches  zugleich  Kurator  oder  Hauptrendant  der  Kasse  ist.  —  Die  Höh-e  des
Gehaltes  der  Direktoren,  die  Jeitdauer  und  die  Bedingungen  ihrer  Anstellung
und  Pensionirung  bestimmt  ebenfalls  der  Aufsichtsrath.  Die  Namen  der  Direktoren
  werden  vom  Aufsichtsrathe  durch  Inserat  in  die  für  die  Veröffentlichungen
  des  Vereins  bestimmten  Blätter  (§.  8.)  bekannt  gemacht,  nachdem  die
Ernennung  zu  gerichtlichem  oder  notariellem  Protokolle,  dessen  Ausfertigung  den
—y  der  Direktion  als  Legitimation  dient,  stattgefunden  hat  (s.  .  10.

inea  4.).

Direktion

K.  10.

Die  Direktion  verwaltet  und  führt  aus  alle  Angelegenheiten  des  Vereins,  mecchte  und
soweit  sie  nicht  in  diesem  Statute  dem  Aufsichtsrathe  und  der  Generaldeputation  Psichten  der
besonders  vorbehalten  sind)  sie  vertritt  den  Verein  in  allen  Fällen  G.  8.).  Direltion.

Die  Direktion  ist  nur  beschugfavin  bei  Anwesenheit  aller  Mitglieder.  Die
Beschlüsse  der  Direktion  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.

Bei  ihrer  Geschäftsführung  hat  die  Direktion  die  Landesgesetze  und  dieses
Statut  zu  befolgen,  dessen  Zwecke  und  Ziele  zu  erfüllen  und  die  demgemäß  ihr
von  dem  Aufsichtsrathe  ertheilten  Spezial-Instruktionen  zu  beobachten,  auch  den
Beschlüssen  desselben  Folge  zu  leisten.

(Nr.  7270.  Gegen