Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Nr. 7440.) Revidirte Rheinschiffahrts-Akte zwischen Preußen, Baden, Bayern, Frankreich, 
Hessen und den Niederlanden. Vom I7. Oktober 1868. 
D. die Rheinschiffahrts. Ordnung vom 31. März 1831. im Laufe der Zeit 
zahlreiche Abänderungen und Ergänzungen erlitten hat, und da ein Theil der in 
derselben getroffenen Festsetzungen den gegenwärtigen Verhältnissen der Rhein- 
schiffahrt nicht mehr entspricht, so sind die Regierungen von Preußen, Baden, 
Bayern, Frankreich, Hessen und den Niederlanden übereingekommen, den gedachten 
Vertrag, unter Aufrechthaltung des Prinzips der Freiheit der Aenschcffahe in 
Bezug auf den Handel, einer Revision zu unterwerfen und haben zu diesem 
Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Direktor im Ministerium für Handel, Gewerbe und 
öffentliche Arbeiten, Heinrich Albert Eduard Moser, 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden: 
Allerhöchstihren Geheimen Referendar im Handelsministerium, 
I)#r. Rudolph Dietz 
Seine Majestät der König von Bayern: 
Allerhöchstihren Staatsrath Wilhelm Weber;) 
Seine Majestät der Kaiser der Franzosen: 
Allerhöchstihren Rheinschiffahrts -Kommissar Theodor Karl 
Friedrich Göpp) 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen: 
Allerhöchstihren Provinzialdirektor und Geheimen Rath Karl 
Schmitt) 
Seine Majestät der König der Niederlande: 
Allerhöchstihren Abtheilungs-Chef im Finunzministerium, Dr. Wil- 
helm Arnold Peter Verkerk Pistorius; 
zwischen denen, nach Auswechselung ihrer in gehöriger Form befundenen Voll- 
machten) unter Vorbehalt der Ratifikationen, folgende revidirte Rheinschiffahrts- 
Akte vereinbart worden ist. 
Artikel 1. 
Die Schiffahrt auf dem Rheine und seinen Ausflüssen von Basel bis in 
das offene Meer soll, sowohl aufwärts als abwärts, unter Beachtung der in
	        
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