Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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diesem Vertrage festgesetzten Bestimmungen und der zur Aufrechterhaltung der 
allgemeinen Sicherheit erforderlichen polizeilichen Vorschriften, den Fahrzeugen 
aller Rationen zum Transport von Waaren und Personen gestattet sein. 
Abgesehen von diesen Vorschriften soll kein Hinderniß, welcher Art es auch 
sein mag, der freien Schiffahrt entgegengesetzt werden. 
Ver- Leck und die Waal werden als zum Rhein gehörig betrachtet. 
Artikel 2. 
Die zur Rheinschiffahrt gehörigen Schiffe und die vom Rheine herkom- 
menden Holzflöße können auf jedem ihnen beliebigen Wege durch das Nieder- 
ländische Gebiet vom Rheine in das offene Meer oder nach Belgien und um- 
gekehrt fahren. 
Sollte durch Naturereignisse oder Kunstanlagen einer der Wasserwege, 
welche die Verbindung des Rheines mit dem offenen Meere über Dordrecht, 
Rotterdam, Hellevoetsluis und Brielle vermitteln, in der Folge für die Schiff. 
fahrt unbrauchbar werden, so soll die zu dessen Ersatz der Niederländischen 
Schiffahrt angewiesene Wasserstraße auch der Schiffahrt der übrigen Uferstaaten 
offen stehen. 
ñ Als zur Rheinschiffahrt gehörig soll jedes Schiff betrachtet werden, welches 
zur Führung der Flagge eines der Apeinuserstaaken berechtigt ist und sich hier- 
über durch eine von der betreffenden Behörde ausgestellte Urkunde auszuweisen 
vermag. 
Artikel 3. 
Auf dem Rheine, seinen Nebenflüssen, soweit sie im Gebiete der vertra- 
genden Staaten liegen, und den im Artikel 2. erwähnten Wasserstraßen darf 
eine Abgabe, welche sich lediglich auf die Thatsache der Beschiffung gründet, 
weder von den Schiffen oder deren Ladungen, noch von den Flößen erhoben 
werden. 
Ebensowenig ist auf diesen Gewässern oberhalb Rotterdam und Dordrecht 
die Erhebung von Boien- und Baakengeldern gestattet. 
Artikel 4. 
Die vertragenden Staaten werden gegenseitig die zur Rheinschiffahrt ge- 
hörigen Schiffe und deren Ladungen auf den im ersten Absatze des Artikels 3. 
bezeichneten Wasserstraßen in jeder Hinsicht ebenso behandeln, wie die eigenen 
Rheinschiffe und deren Ladungen. 
Artikel 5. 
Die Schiffer dürfen auf den obengenannten Wasserstraßen (Art. 3.) nir- 
gend gezwungen werden, ihre Ladung ganz oder theilweise zu löschen, oder an 
Bord eines anderen Schiffes zu bringen. 
Alle Stapel- und Umschlagsrechte sind und bleiben aufgehoben. 
Artikel 6. 
Von den auf dem Rheine ein= oder ausgehenden Waaren dürfen keine
	        
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