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bleibt, so muß er die nächste Ortsobrigkeit benachrichtigen, welche sodann die
Abnahme des Verschlusses bewirken und den Thatbestand zu Protokoll fest.
stellen wird.
Hat der Schiffer eigenmächtig Vorkehrungen getroffen, ohne das Ein-
schreiten der Zollbeamten oder der Ortsbehörde zu beantragen oder abzuwarten,
so hat er in glaubhafter Weise darzuthun, daß davon die Rettung des Schiffes
oder der Ladung oder die Abwendung einer dringenden Gefahr abgehangen habe.
Er muß in einem solchen Falle unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr bei
den nächsten Zollbeamten, oder, wenn diese nicht zu erreichen sind, bei der näch-
sen stsebrigkei Anzeige machen und die Feststellung des Thatbestandes ver-
anlassen.
Artikel 10.
In Bezug auf die Abfertigung derjenigen Waaren, welche auf dem Rheine
mit der Bestimmung eingehen, im Lande zu bleiben, sowie in Bezug auf die
zur Ausfuhr bestimmten und die nach vorgängiger Umladung oder Lagerung
in Freihäfen oder in anderen Niederlagen auf dem Rheine durchgehenden Waa-
ren finden die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen desjenigen Uferstaates An-
Wri*m*-. über dessen Grenze die Ein-, beziehungsweise Aus- oder Durchfuhr
erfolgt.
Artikel 11.
Jede Regierung bestimmt für den Umfang ihres Staatsgebietes die Häfen
und Landungsplätze, wo — abgesehen von den Freihäfen (Art. 8.) — es gekalter
sein soll, ein= oder auszuladen.
An anderen Orten darf ein Schiffsführer ohne Erlaubniß der Behörde
nur dann ein- oder ausladen, wenn Naturereignisse oder Unglücksfälle die Fort.
setzung der Reise ganz verhindern oder nur mit dringender Gefahr für Schiff
oder Ladung möglich machen.
Landet er aus solcher Veranlassung an einem Orte, wo sich eine Zoll-
behörde befindet, so hat er sich bei dieser zu melden und die weiteren Anord-
nungen derselben zu befolgen.
Befindet sich am Landungsplatze keine Zollbehörde, so muß er der Orts-
obrigkeit von seiner Ankunft unverzüglich Anzeige erstatten. Diese hat die
Umstände, welche den Schiffsführer zum Anlanden bestimmt haben, zu Protokoll
festzustellen und der nächsten Jollbehörde desselben Gebietes Mittheilung zu machen.
Wird, um die Waare keiner weiteren Gefahr auszusetzen, das Schiff aus-
geladen, so hat der Schiffsführer sich jeder weiteren gesetzlichen Maaßregel zur
Verhinderung von Einschwärzungen zu unterwerfen. Von den Waaren, die er
nachher wieder einnimmt, um seine Reise fortzusetzen, sind Ein= oder Ausgangs-
abgaben nicht zu entrichten.
Hat der Schiffsführer eigenmächtig Vorkehrungen getroffen, ohne das Ein-
schreiten der Zollbeamten oder der Ortsbehörde zu beantragen, so tritt die im
Artikel 9. Absatz 6. angegebene Folge ein.