Rechte des
Pfanbbriefs-
nhabers
Sicherheit.
Befriedigungs ·
wege.
Kupons · Ein ·
loͤsung.
Kupons · Ver ·
jährung.
Vindikation,
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Gewahrsam des Vereins und zu dessen Nutzen. Sobald die Kupons-Serie ab-
gelaufen und sofern bis dahin keine Einlieferung der Pfandbriefe erfolgt ist, wird
der Kapitalsbetrag nach Abzug der nicht beigebrachten Kupons dem Königlichen
Stadt- und Kreisgericht zu Danzig baar überliefert. Das Gericht hat demnächst
die Amortisation Focher nicht eingelieferten Pfandbriefe auf Kosten des Inhabers
unter Entnahme derselben aus der bei ihm deponirten Masse zu veranlassen.
K. 29.
Der Inhaber eines Vereins-Pfandbriefes hat kein Kündigungsrecht, er
kann nur die terminliche Zahlung der vorgeschriebenen Zinsen und zu dem Zwecke
sübiusreichmg und Einlösung der Zinskupons resp. Ausreichung der Talons
ordern.
Für die Sicherdeit der Pandöreee und aller aus denselben entsprin-
genden Rechte ist das Vermögen des Vereins verhaftet.
Wird der Gläubiger wegen der fälligen Zinsen resp. wegen des Nominal-
betrages des ihm gekündigten ausgeloosten Pfandbriefes von gbem Verein nicht
befriedigt, so Leit ihm die Befugniß zu, im ordentlichen Rechtswege gegen den
Verein seine Befriedigung ·
a) zunächst aus dem Reservefonds,
b) sodann aus denjenigen Hypothekenforderungen, welche der Verein für be-
willigte Darlehne erworben hat und noch eigenthümlich besitzt, mittelst
erichtlicher Ucbermeisung auf Grund des Gesetzes vom 4. gee 1822.
. 6. (Gesetz Samml. S. 178. ff.) nach seiner Auswahl zu suchen.
Eine besondere Befugniß zur Kündigung der durch solche Ueberweisung
erworbenen Hypokhekenforderung steht dem Cessionar gegen den Darlehnsschuldner
nicht zu nur alle die Rechte und Pflichten, welche dem Verein gegen das ver-
pfändete Grundstück oder dessen Besitzer zugestanden haben, gehen auf diesen
Gläubiger mit der Ueberweisung über.
K. 30.
Die JZahlung der Pfandbriefszinsen durch baare Einlösung der Kupons
erfolgt am 1. Juli und am 2. Januar jeden Jahres bei der Kasse des Vereins.
Das Forderungsrecht aus den Kupons und also das Recht der Zinsen-
forderung erlischt, wenn die Zinskupons innerhalb vier Jahren, vom 31. De.
zember nach dem Tage der Fälligkeit des Jahres, in welches der Zahlungstag
fällt, gerechnet, nicht zur Einlösung vorgelegt worden sind.
Die Beträge dieser verjährten Kupons fließen in den Reservefonds (F. 35.).
G. 31.
Wegen der Eigenthumsübertragung, der Vindikation, des Außer- und
Mbzer= und Wiederinkurssetzens der Vereins-Pfandbriefe finden die gemeingesetzlichen Bestim-
Wiederiu
setung.
mungen für die auf jeden Inhaber lautenden Papiere Anwendung. K#