Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

Rechte des 
Pfanbbriefs- 
nhabers 
Sicherheit. 
Befriedigungs · 
wege. 
Kupons · Ein · 
loͤsung. 
Kupons · Ver · 
jährung. 
Vindikation, 
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Gewahrsam des Vereins und zu dessen Nutzen. Sobald die Kupons-Serie ab- 
gelaufen und sofern bis dahin keine Einlieferung der Pfandbriefe erfolgt ist, wird 
der Kapitalsbetrag nach Abzug der nicht beigebrachten Kupons dem Königlichen 
Stadt- und Kreisgericht zu Danzig baar überliefert. Das Gericht hat demnächst 
die Amortisation Focher nicht eingelieferten Pfandbriefe auf Kosten des Inhabers 
unter Entnahme derselben aus der bei ihm deponirten Masse zu veranlassen. 
K. 29. 
Der Inhaber eines Vereins-Pfandbriefes hat kein Kündigungsrecht, er 
kann nur die terminliche Zahlung der vorgeschriebenen Zinsen und zu dem Zwecke 
sübiusreichmg und Einlösung der Zinskupons resp. Ausreichung der Talons 
ordern. 
Für die Sicherdeit der Pandöreee und aller aus denselben entsprin- 
genden Rechte ist das Vermögen des Vereins verhaftet. 
Wird der Gläubiger wegen der fälligen Zinsen resp. wegen des Nominal- 
betrages des ihm gekündigten ausgeloosten Pfandbriefes von gbem Verein nicht 
befriedigt, so Leit ihm die Befugniß zu, im ordentlichen Rechtswege gegen den 
Verein seine Befriedigung · 
a) zunächst aus dem Reservefonds, 
b) sodann aus denjenigen Hypothekenforderungen, welche der Verein für be- 
willigte Darlehne erworben hat und noch eigenthümlich besitzt, mittelst 
erichtlicher Ucbermeisung auf Grund des Gesetzes vom 4. gee 1822. 
. 6. (Gesetz Samml. S. 178. ff.) nach seiner Auswahl zu suchen. 
Eine besondere Befugniß zur Kündigung der durch solche Ueberweisung 
erworbenen Hypokhekenforderung steht dem Cessionar gegen den Darlehnsschuldner 
nicht zu nur alle die Rechte und Pflichten, welche dem Verein gegen das ver- 
pfändete Grundstück oder dessen Besitzer zugestanden haben, gehen auf diesen 
Gläubiger mit der Ueberweisung über. 
K. 30. 
Die JZahlung der Pfandbriefszinsen durch baare Einlösung der Kupons 
erfolgt am 1. Juli und am 2. Januar jeden Jahres bei der Kasse des Vereins. 
Das Forderungsrecht aus den Kupons und also das Recht der Zinsen- 
forderung erlischt, wenn die Zinskupons innerhalb vier Jahren, vom 31. De. 
zember nach dem Tage der Fälligkeit des Jahres, in welches der Zahlungstag 
fällt, gerechnet, nicht zur Einlösung vorgelegt worden sind. 
Die Beträge dieser verjährten Kupons fließen in den Reservefonds (F. 35.). 
G. 31. 
Wegen der Eigenthumsübertragung, der Vindikation, des Außer- und 
Mbzer= und Wiederinkurssetzens der Vereins-Pfandbriefe finden die gemeingesetzlichen Bestim- 
Wiederiu 
setung. 
mungen für die auf jeden Inhaber lautenden Papiere Anwendung. K#
	        
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