Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

insenfonds.

Reservesonds.

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Der  Zinsenfonds  wird  gebildet  durch  die  fünf  Prozent  Jahreszinsen,

welche  die  Pfandbriefsschuldner  nach  §.  24.  Artikel  6.  zahlen.  Aus  diesem  Fonds
werden  die  Kupons  der  emittirten  Pfandbriefe  eingelöst.  Die  Beträge  der  verjährten
  Kupons  fließen  in  den  Reservefonds.

K.  35.
Der  Reservefonds  bildet  sich:

a)  aus  dem  Beitrage  von  Einem  Prozent,  den  jeder  Darlehnsnehmer
(s.  S.  24.  Art.  14.)  zu  entrichten  hat;

b)  aus  den  Ueberschüssen  des  Betriebsfonds  (§.  34.);
)  aus  den  Verzugszinsen  (F.  24.  Art.  11.);
)  aus  den  Beträgen  nicht  abgehobener  und  verjährter  Kupons  (F.  30.)
e)  aus  den  außerordentlichen  Einnahmen  des  Vereins;
t)  aus  den  Zinsen  seiner  Bestände;
6)  aus  den  Zwischenzirsen,  die  von  den  nach  Artikel  6.  J.  24.  vierteljährlich
pränumerando  gezahlten  Zinsen  bis  zu  ihrer  Verwendung  gewonnen  werden.
§.  36.
Der  Reservefonds  hat  die  Bestimmung:

à  Ausfälle  welche  der  Verein  an  Kapital,  Zinsen  und  Kosten  erleidet,  zu
ecken;

b)  dem  Betriebsfonds,  sofern  er  zur  Deckung  der  Jahresausgaben  nicht
ausreicht,  Vorschüsse  zu  machen;

I)  die  ausbleibenden  Zinsen,  Amortisations=  und  Verwaltungs-Kostenbeiträge
vorzuschießen.

5F.  37.
Der  Reservefonds  ist  Eigenthum  des  Vereins,  über  ihn  hat  lediglich  der

Aussichtsrath  die  endgültigen  Bestimmungen  zu  erlassen.

F.  38.
Austretende  Vereinsmitglieder  haben  nicht  das  Recht,  aus  dem  Betriebs.,

Zinsen=  und  Reservefonds  eine  Herauszahlung,  sei  es  auch  nur  eines  Theiles  derselben,
  zu  fordern.

K.  39.
Wenn  der  Reservefonds  zehn  Prozent  der  noch  bestehenden  Hypothekenforderungen

  des  Vereins  übersteigt,  und  wenn  die  jährlichen  Zinsen  des  Reservefonds
  die  sämmtlichen  Betriebskosten  decken  können,  und  so  lange  diese  Zinsen

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