Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 919 — 
Prooinz Sachsen, Negierungsbezirk Magdeburg. 
Zinskupon (Serie.) 
über 
2 Thaler 7 Silbergroschen 6 Pfennige 
zu der 
Burgschen Stadt. Obligation II. Emission 
Litr. ... 
über Einhundert Thaler zu vier oanb Prozent Zinsen. 
Der Inhaber bieses Zinskupons empfängt gegen dessen Rückgabe vom 
#en b die Zinsen der vorbenannten Stadt-Obligation für das 
Halbjahr vom . . ....... ... biss. mit zwei Thalern sieben Silber- 
groschen sechs Pfennigen bei der Känmnereifaffe zu Burg. 
urg, E 
Stempel. 
Der Magistrat. 
Dieser Zinskupon wird ungültig, wenn dessen 
Betrag nicht innerhalb vier Jahren nach Ab- 
lauf des Kalenderjahres, in welchem er fällig 
geworden, erhoben wird. 
Anmerkung. Die Namensunterschriften des Magistratsdirigenten und des zweiten Ma- 
gistratsmitgliedes können mit Lettern oder Fa similestempeln gedruckt wer- 
en, doch muß jeder Zinskupon mit der eigenhändigen Namensunterschrift 
eines Kontrolbeamten versehen werden. 
Provinz Sachsen, Regierungsbezirk Ragdeburg. 
Talon 
zur 
Burgschen Stadt-Obligation II. Emission. 
Der Inhaber dieses Talons empfän nat gegen Rückgebe desselben zu der 
Burgschen Stadt-Obligation II. Emission litt. über Einhun- 
dert Thaler à vier einhalb Prozent Hiusen die . .te Saer Zinskupons für di- 
fünf Jahre vom . .ten .. . .. . . . .. .. bis zum . .ten . .. . . .. .. 
der Kämmereikasse zu Burg, sofern denegen Seitens des als solchen iegsnanrbe 
Inhabers der Obligation vorher fein schriftlicher Widerspruch eingegangen ist. 
Burg, den . . .. 
i Siempel. 
Der Magistrat. 
Anmerkung. Die Namensunterschriften des Magistratsdirigenten und des zweiten Ma- 
Eistratsmitgliedes können mit Lettern oder Faksimilestempeln gedruckt wer- 
den, jedoch muß jeder Talon mit der eigenhändigen Namensunterschrift 
eines Kontrolbeamten versehen werden. 
  
(Nr. 7468—7470.) Nr. 7469.)
	        
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