Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

—  919  —
Prooinz  Sachsen,  Negierungsbezirk  Magdeburg.
Zinskupon  (Serie.)

über
2  Thaler  7  Silbergroschen  6  Pfennige
zu  der
Burgschen  Stadt.  Obligation  II.  Emission
Litr.  ...

über  Einhundert  Thaler  zu  vier  oanb  Prozent  Zinsen.
Der  Inhaber  bieses  Zinskupons  empfängt  gegen  dessen  Rückgabe  vom

#en  b  die  Zinsen  der  vorbenannten  Stadt-Obligation  für  das
Halbjahr  vom  .  .  .......  ...  biss.  mit  zwei  Thalern  sieben  Silbergroschen
  sechs  Pfennigen  bei  der  Känmnereifaffe  zu  Burg.

urg,  E

Stempel.
Der  Magistrat.
Dieser  Zinskupon  wird  ungültig,  wenn  dessen
Betrag  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach  Ablauf

  des  Kalenderjahres,  in  welchem  er  fällig
geworden,  erhoben  wird.
Anmerkung.  Die  Namensunterschriften  des  Magistratsdirigenten  und  des  zweiten  Magistratsmitgliedes
  können  mit  Lettern  oder  Fa  similestempeln  gedruckt  weren,
  doch  muß  jeder  Zinskupon  mit  der  eigenhändigen  Namensunterschrift
eines  Kontrolbeamten  versehen  werden.

Provinz  Sachsen,  Regierungsbezirk  Ragdeburg.

Talon

zur
Burgschen  Stadt-Obligation  II.  Emission.

Der  Inhaber  dieses  Talons  empfän  nat  gegen  Rückgebe  desselben  zu  der
Burgschen  Stadt-Obligation  II.  Emission  litt.  über  Einhundert
  Thaler  à  vier  einhalb  Prozent  Hiusen  die  .  .te  Saer  Zinskupons  für  difünf
  Jahre  vom  .  .ten  ..  .  ..  .  .  .  ..  ..  bis  zum  .  .ten  .  ..  .  .  ..  ..
der  Kämmereikasse  zu  Burg,  sofern  denegen  Seitens  des  als  solchen  iegsnanrbe
Inhabers  der  Obligation  vorher  fein  schriftlicher  Widerspruch  eingegangen  ist.
Burg,  den  .  .  ..
i  Siempel.
Der  Magistrat.
Anmerkung.  Die  Namensunterschriften  des  Magistratsdirigenten  und  des  zweiten  Ma-Eistratsmitgliedes
  können  mit  Lettern  oder  Faksimilestempeln  gedruckt  werden,

  jedoch  muß  jeder  Talon  mit  der  eigenhändigen  Namensunterschrift
eines  Kontrolbeamten  versehen  werden.

 

(Nr.  7468—7470.)  Nr.  7469.)