Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Nr.  7277.)  Statut  des  Verbandes  zur  Melioration  des  Bühner-Bachgebietes  im  Kreise
Tecklenburg  der  Provinz  Westphalen  und  in  den  Aemtern  Fürstenau
und  Vörden  der  Provinz  Hannover.  Vom  21.  Dezember  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1843.  I#.  56.  57.  (Gesetz-Samml.
  vom  Jahre  1843.  S.  11.),  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1853.  Artikel
  2.  (Gesetz-Samml.  vom  Jahre  1853.  S.  182.)  und  der  Verordnung  vom
28.  Mai  1867.  Artikel  1.  und  2.  (Gesetz  Samml.  vom  Jahre  1867.  S.  769.)
nach  Anhörung  der  Betheiligten,  was  folgt:

KC.  1.

Um  die  Grundstücke  in  den  Teich-,  Tömmer.,  Nieren=  und  Seester-Bruch-Niederungen
  in  den  Gemeinden  Ueffeln,  Lintern,  Neuenkirchen,  Limbergen  und
Vinte  des  Amtes  Fürstenau,  und  Achmer  des  Amtes  Vörden  in  der  Provinz
Hannover)  sowie  in  der  Gemeinde  Seeste  des  Kreises  Tecklenburg  in  der  Provinz
  Westphalen  durch  Entwässerung  zu  verbessern,  werden  die  Besitzer  dieser
Grundstücke  unter  der  Benennung:

„Verband  zur  Melioration  des  Bühner-Bachgebietes“
zu  einer  Genossenschaft  mit  Korporationsrechten  vereinigt.
Der  Verband  hat  seinen  Gerichtsstand  beim  Amtsgerichte  zu  Fürstenau.

KC.  2.

Zur  Sozietät  gehören  diejenigen  Grundstücke,  welche  innerhalb  der  Arrondissementslinien
  des  zum  Projekte  des  Wasserbau-Inspektors  Michaelis  vom
9.  April  1868.  gehörigen  Situationsplans  und  der  darauf  bezüglichen  Spezialkarten
  belegen  sind,  mit  Ausnahme  derjenigen  Haideflächen,  welche  wegen  ihrer
hohen  Lage  von  der  Entwässerung  keinen  Vortheil  haben.

Sollte  sich  später  herausstellen,  daß  außer  den  hiernach  gemäß  §.  4.  zum
Verbande  gezogenen  Grundstücken  noch  andere  Grundflächen  aus  den  Anlagen
Vortheile  ziehen,  so  kann  deren  Heranziehung  zum  Verbande  auf  Antrag  des
Sozietätsvorstandes  nach  vorheriger  Anhörung  der  Besitzer  mit  Genehmigung
der  Staats-Aufsichtsbehörde  erfolgen.

K.  3.

Dem  Verbande  liegt  ob,  die  Entwässerungsanlagen  im  Allgemeinen  nach
(Nr.  7277.)  dem