Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

— 171 — 
Termine, zu welchem den Inhabern der Prioritäts-Obligationen der Zutritt 
gestattet ist. 
. 7. 
Die Nummern der ausgeloosten Prioritäts-Obligationen werden binnen 
14 Tagen nach Abhaltung des im §. 6. gedachten Termins einmal öffentlich 
bekannt gemacht; die Auszahlung derselben erfolgt bei der Königlichen Eisenbahn- 
Hauptkasse in Elberfeld, sowie an den durch die Königliche Eisenbahndirektion 
in öffentlichen Blättern namhaft zu machenden Zahlstellen an die Vorzeiger der 
betreffenden Prioritäts-Obligationen gegen Auslieferung derselben und der dazu 
gehörigen noch nicht fälligen Zinskupons und der Talons. 
Werden die Kupons nicht mit abgeliefert, so wird der Betrag der fehlen- 
den an dem Kapitalbetrage gekürzt und zur Einlösung der Kupons verwendet, 
sobald dieselben zur Zahlung präsentirt werden. 
Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Verzinsung 
jeder Prioritäts-Obligation mit dem 31. Dezember desjenigen Jahres, in 
welchem dieselbe ausgeloost und, daß dies geschehen, öffentlich bekannt gemacht ist. 
Die im Wege der Amortisation eingelösten Prioritäts-Obligationen werden 
in Gegenwart eines Mitgliedes der Königlichen Eisenbahndirektion und eines 
protokollirenden Notars vernichtet, und es wird eine Anzeige darüber durch öffent- 
liche Blätter bekannt gemacht. 
iie 
Diejenigen Prioritäts.Obligationen, welche ausgeloost und gekündigt sind, 
und welche ungeachtet der Bekanntmachung in öffentlichen Blättern nicht recht- 
zeitig zur Realisation eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von der 
Königlichen Eisenbahndirektion alljährlich einmal öffentlich aufgerufen. 
Gehen sie dessenungeachtet nicht spätestens binnen Jahresfrist nach dem 
letzten öffentlichen Aufrufe zur Realisation ein, so erlischt jeder Anspruch aus 
denselben an das Gesellschaftsvermögen, was unter Angabe der Nummern der 
werthlos gewordenen Prioritäts-Obligationen von der Direktion einmal öffentlich 
bekannt gemacht wird. 
S. 9. 
Für die Mortifikation angeblich verlorener oder vernichteter Prioritäts- 
Obligationen findet das im F. 30. des Statuts der Bergisch-Märkischen Eisen- 
bahngesellschaft vorgeschriebene Verfahren Anwendung. 
Die Mortifizirung verlorener oder vernichteter Zinskupons und Talons ist 
nicht statthaft. 
S. 10. 
Die in den vorstehenden Paragraphen vorgeschriebenen öffentlichen Be- 
kanntmachungen erfolgen durch den Staatsanzeiger) eine Berliner, eine Cölner 
und eine Elherfelder eitung. 
(Tr. 7616.) 23° . 11.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.