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Termine, zu welchem den Inhabern der Prioritäts-Obligationen der Zutritt
gestattet ist.
. 7.
Die Nummern der ausgeloosten Prioritäts-Obligationen werden binnen
14 Tagen nach Abhaltung des im §. 6. gedachten Termins einmal öffentlich
bekannt gemacht; die Auszahlung derselben erfolgt bei der Königlichen Eisenbahn-
Hauptkasse in Elberfeld, sowie an den durch die Königliche Eisenbahndirektion
in öffentlichen Blättern namhaft zu machenden Zahlstellen an die Vorzeiger der
betreffenden Prioritäts-Obligationen gegen Auslieferung derselben und der dazu
gehörigen noch nicht fälligen Zinskupons und der Talons.
Werden die Kupons nicht mit abgeliefert, so wird der Betrag der fehlen-
den an dem Kapitalbetrage gekürzt und zur Einlösung der Kupons verwendet,
sobald dieselben zur Zahlung präsentirt werden.
Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Verzinsung
jeder Prioritäts-Obligation mit dem 31. Dezember desjenigen Jahres, in
welchem dieselbe ausgeloost und, daß dies geschehen, öffentlich bekannt gemacht ist.
Die im Wege der Amortisation eingelösten Prioritäts-Obligationen werden
in Gegenwart eines Mitgliedes der Königlichen Eisenbahndirektion und eines
protokollirenden Notars vernichtet, und es wird eine Anzeige darüber durch öffent-
liche Blätter bekannt gemacht.
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Diejenigen Prioritäts.Obligationen, welche ausgeloost und gekündigt sind,
und welche ungeachtet der Bekanntmachung in öffentlichen Blättern nicht recht-
zeitig zur Realisation eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von der
Königlichen Eisenbahndirektion alljährlich einmal öffentlich aufgerufen.
Gehen sie dessenungeachtet nicht spätestens binnen Jahresfrist nach dem
letzten öffentlichen Aufrufe zur Realisation ein, so erlischt jeder Anspruch aus
denselben an das Gesellschaftsvermögen, was unter Angabe der Nummern der
werthlos gewordenen Prioritäts-Obligationen von der Direktion einmal öffentlich
bekannt gemacht wird.
S. 9.
Für die Mortifikation angeblich verlorener oder vernichteter Prioritäts-
Obligationen findet das im F. 30. des Statuts der Bergisch-Märkischen Eisen-
bahngesellschaft vorgeschriebene Verfahren Anwendung.
Die Mortifizirung verlorener oder vernichteter Zinskupons und Talons ist
nicht statthaft.
S. 10.
Die in den vorstehenden Paragraphen vorgeschriebenen öffentlichen Be-
kanntmachungen erfolgen durch den Staatsanzeiger) eine Berliner, eine Cölner
und eine Elherfelder eitung.
(Tr. 7616.) 23° . 11.