Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Die Regierung hat darauf zu halten, daß die Bestimmungen dieses Sta- 
tuts überall beobachtet, die Anlagen gut ausgeführt „und ordentlich unter- 
halten und die etwaigen Schulden regelmäßig verzinset und getilgt werden. 
S. 12. 
Dieses Statut kann nur unter landesherrlicher Genehmigung abgeändert 
werden. " 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Infiegel. 
Gegeben Berlin, den 9. Oktober 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Selchow. Leonhardt. 
  
(Nr. 7902.) Statut für den Dollbergen-Catenser Wiesenverband. Vom 14. Oktober 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ##. 
verordnen) auf Grund der Verordnung vom 28. Mai 1867. W. 1. und 5. (Gesetz 
Sammlung vom Jahre 1867.,. S. 769.), nach Anhörung der Betheiligten, 
was folgt: 
. 1. 
Die Besitzer der in den Feldmarken von Dollbergen und Catensen an beiden 
Seiten des aus der Fuhse oberhalb Dollbergen abzweigenden und unterhalb der 
Wolfsfärder-Mühle wieder einmündenden Entwässerungskanals liegenden Wiesen 
haben sich zu einem Meliorationsverbande unter dem Namen 
„Dollbergen-Catenser Wiesenverband“ 
* um den Ertrag ihrer Grundstücke durch Bewässerung derselben zu ver- 
essern. 
Zum Verbande gehören für jetzt und vorbehaltlich einer späteren Erweite- 
rung des Genossenschaftsgebiets durch den Zutritt neuer Betheiligter die Besitzer 
derjenigen Wiesen, welche unter Angabe der Größe jedes einzelnen Grundstücks 
in das darüber aufgestellte Verzeichm eingetragen und in der von dem Geometer 
Hemmelmann im Jahre 1864. aufgenommenen Karte des Meliorationsgebiets 
verzeichnet find. 
Der Genossenschaftsverband hat Korporationsrechte und seinen Sitz zu 
Dollbergen. 62 
Die Bewässerungsanlagen sind bereits im Jahre 1859. mit Genehmigung 
der Landdrostei zu Lüneburg ausgeführt worden. 
G. 3. 
Dem Verbande liegt ob, die Stauschleuse in der Fuhse, die Hauptschleusen 
in den Be- und Entwässerungsgräben, sowie die Haupt-Be- und Entwässerungs- 
gräben, Brücken, Siele und Ueberleitungen auf gemeinschaftliche Kosten zu zu 
al-
	        
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