Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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(Nr. 7952.) Privilegium wegen Emission von 225,000 Thalern Prioritäts-Obligationen der 
Cottbus-Großenhainer Eisenbahn. Vom 10. Januar 1872. 
nr 5 t - 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2#c, 
Nachdem von dem Vorstande der Cottbus-Großenhainer Eisenbahngesell- 
schaft auf Grund des in der Generalversammlung der Aktionaire am 17. No- 
vember 1870. gefaßten Beschlusses darauf angetragen ist, Behufs Deckung der 
Mehrausgaben und vollständigen Ausrüstung der Bahn der Gesellschaft die Auf- 
nahme einer Anleihe von 
zweihundert und fünfundzwanzig Tausend Thalern 
gegen Ausstellung auf den Inhaber lautender und mit Zinsscheinen versehener 
Prioritäts-Obligationen zu gestatten, so wollen Wir in Berücksichtigung der vor- 
getragenen Verhältnisse durch gegenwärtiges Privilegium auf Grund des Gesetzes 
vom 17. Juni 1833. zur Ausgabe der gedachten Obligationen unter nachstehen- 
den Bedingungen Unsere landesherrliche Genehmigung ertheilen. 
. 1. 
Die in Höhe von 225,000 Thalern zu emittirenden Obligationen, auf 
deren Rückseite ein Abdruck dieses Privilegiums beigefügt wird, werden nach dem 
„beiliegenden Schema A. in Apoint5 zu 100 Thaler unter Nr. 1. bis 2250. aus- 
geferüggt und von zwei Mitgliedern des Vorstandes und dem Rendanten unter- 
zeichnet. 
Die Unterschriften der beiden Erstgenannten können in Faksimile, die Unter- 
schrift des Rendanten muß handschriftlich erfolgen. 
C. 2. 
Die Inhaber der zu emittirenden Obligationen sind auf Höhe der darin 
verschriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach F. 3. zu zahlenden Linsen Gläu- 
biger der Cottbus-Großenhainer Eisenbahngesellschaft, deren gesammtes Ver- 
moögen ihren Antheilen verpfändet ist. Sie haben in dieser Eigenschaft vor den 
Inhabern der Prioritäts-Stamm-= und Stamm-Aktien ein unbedingtes Vor- 
zugsrecht. .. 
§.3. 
Die Obligationen werden mit 5 Prozent jährlich verzlnst. Zur Erhebung 
der Zinsen werden den Obligationen zunächst für 10 Jahre 20 halbjährige, am 
2. Januar und 1. Juli der betreffenden Jahre zahlbare Zinskupons Nr. 1. bis 
20. nebst Talons nach den sub B. und C. beigefügten Schemas beigegeben. 
Beim Ablaufe dieser und jeder folgenden zehnjährigen Periode werden nach 
vorgängiger öffentlicher Bekanntmachung neue Zinskupons für anderweite zehn 
Jahre ausgereicht. 
Die Ausreichung erfolgt an den Präsentanten des Talons, durch dessen 
Rückgabe zugleich über den Empfang der neuen Serie Zinskupons nebst Talon 
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