Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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der Verdacht so dringend ist, daß auf Grund desselben die Kriminaluntersuchung 
eingeleitet wird. K 66 
Ist der Brand durch ein bloßes Versehen des Versicherten selbst oder 
seiner Angehörigen und Hausgenossen verursacht, so darf die Zahlung der Brand- 
vergütigung zwar nicht vorenthalten werden) es bleibt aber der Sozietät unbe- 
nommen, den Ersatz des Schadens im Wege des Civilprozesses zu verfolgen. 
Alle Rechte und Ansprüche aber auf Schadensersatz, welche dem Ver- 
sicherten gegen einen Dritten zustehen und zur gerichtlichen Anerkennung gelan- 
gen, gehen bis auf den Betrag der an ihn geleisteten Brandvergütigung auf die 
Sogzietät über. S 
. 57. 
Bei Totalschäden wird, Falls nicht der am Schlusse des §F. 34. er- 
wähnte Fall vorliegt) die ganze versicherte Summe vergütet, jedoch der Werth 
der etwaigen lleberbleibsel sogleich bei der Besichtigung der Brandstelle (F. 50.) 
auf einen Theil des Gesammtwerths des durch Brand zerstörten Gebäudes ab- 
geschätzt und dann davon in Abzug gebracht. 
Bei Partialschäden erfolgt, wenn nicht auch der am Schlusse des G. 34. 
erwähnte Fall vorliegt, die Vergütigung in derselben Quote der Versicherungs- 
summe, als von dem versicherten Gebäude nach Maßgabe der Untersuchung des 
Brandschadens für verbrannt oder vernichtet erachtet worden ist. 
g. 58. 
Die Auszahlung der Brandvergütigung erfolgt in zwei Hälften. Die 
erste Hälfte wird spätestens sechs Wochen nach Feststellung des Brandschadens, 
die zweite Hälfte dann gezahlt, wenn die vollständige Verwendung der ersten 
Hälfte zum Bau durch ein Attest des Kreisdirektors nachgewiesen und bei Total- 
schäden das Gebäude gerichtet und unter Dach gebracht . 
Ausnahmsweise ist der Generaldirektor befugt, die Vergütigung für 
Partialschäden, welche den Betrag von 100 Thalern nicht übersteigt, in ungetrennter 
Summe zahlen zu lassen. *r 
Die Zahlung geschieht in der Regel (S. 61I.) an den Versicherten und 
darunter ist allemal der Eigenthümer des versicherten Gebäudes zu verstehen, 
dergestalt, daß in dem Falle, wenn das Eigenthum des Grundstücks, auf dem das 
versicherte Gebäude steht oder gestanden hat, auf einen Anderen übergegangen ist, 
damit zugleich auch alle aus dem Versicherungsvertrage entspringende Rechte und 
Plichten für übertragen erachtet werden. Die Sozietät wird aber von ihrer Ver- 
pflichtung befreit, wenn sie an denjenigen zahlt, welcher als Eigenthümer in 
dem Kataster eingetragen steht, sie ist indessen auch berechtigt, den Nachweis der 
Legitimation zu fordern. 
Das Interesse der hypothekarischen Gläubiger oder anderer Realberechtigten, 
insofern ihre Rechte im Generalkataster eingetragen sind, muß dabei Seitens 
der Sozietät von Amtswegen wahrgenommen werden. 
Jabranz 1872. (Nr. 7953.) 1 S. 60. 
c) Sahlung 
der Vrand- 
vergütigung.
	        
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