Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Die verwendeten Reagentien und verbrauchten Apparate, sowie etwaige 
Auslagen für Benutzung eines besonderen Lokals, sind ihm neben der Gebühr 
zu vergüten. 
Bei Apothekenvisitationen erhält der medizinische Kommissarius an seinem 
Wohnort 2 Thaler Tagegelder, außerhalb desselben reglementsmäßige Reisekosten 
und Tagegelder. 
Der pharmazeutische Kommissarius erhält Reisekosten und Tagegelder nach 
dem den Kreisphysikern zustehenden Satze; außerdem 15 Silbergroschen für jede 
revidirte Apotheke als Ersatz für verbrauchte Reagentien. 
G. 10. 
Insoweit die Gebühren vorstehend nicht nach festbestimmten Sätzen geregelt 
sind, ist der im einzelnen Falle anzuweisende Betrag nach der Schwierigkeit des 
Geschäfts und dem zur Ausrichtung desselben erforderlich gewesenen Zeitaufwande 
festzusete Diese Festsetzung hat, wenn sich Bedenken gegen die Angemessenheit 
es liquidirten Betrags ergeben, die zuständige Regierung oder Landdrostei end- 
gültig zu bewirken. Ku 
Das vorstehende Gesetz tritt mit dem 1. April 1872. in Kraft. 
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen werden hierdurch 
aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 9. März 1872. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Gr. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Camphausen. Falk. 
  
(Nr. 7987.) Geseßz, betreffend die Pensionirung der unmittelbaren Staatsbeamten, sowie der 
Lehrer und Beamten an den höheren Unterrichtsanstalten mit Ausschluß 
der Universitäten. Vom 27. März 1872. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
was folgt: "4% 
K. 1 
Jeder unmittelbare Staatsbeamte, welcher sein Diensteinkommen aus der 
Staatskasse bezieht, erhält aus derselben eine lebenslängliche Pension, wenn er 
nach einer Dienstzeit von wenigstens zehn Jahren in Fole eines körperlichen 
Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zu der 
Er-
	        
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