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Die verwendeten Reagentien und verbrauchten Apparate, sowie etwaige
Auslagen für Benutzung eines besonderen Lokals, sind ihm neben der Gebühr
zu vergüten.
Bei Apothekenvisitationen erhält der medizinische Kommissarius an seinem
Wohnort 2 Thaler Tagegelder, außerhalb desselben reglementsmäßige Reisekosten
und Tagegelder.
Der pharmazeutische Kommissarius erhält Reisekosten und Tagegelder nach
dem den Kreisphysikern zustehenden Satze; außerdem 15 Silbergroschen für jede
revidirte Apotheke als Ersatz für verbrauchte Reagentien.
G. 10.
Insoweit die Gebühren vorstehend nicht nach festbestimmten Sätzen geregelt
sind, ist der im einzelnen Falle anzuweisende Betrag nach der Schwierigkeit des
Geschäfts und dem zur Ausrichtung desselben erforderlich gewesenen Zeitaufwande
festzusete Diese Festsetzung hat, wenn sich Bedenken gegen die Angemessenheit
es liquidirten Betrags ergeben, die zuständige Regierung oder Landdrostei end-
gültig zu bewirken. Ku
Das vorstehende Gesetz tritt mit dem 1. April 1872. in Kraft.
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen werden hierdurch
aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 9. März 1872.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Gr. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Camphausen. Falk.
(Nr. 7987.) Geseßz, betreffend die Pensionirung der unmittelbaren Staatsbeamten, sowie der
Lehrer und Beamten an den höheren Unterrichtsanstalten mit Ausschluß
der Universitäten. Vom 27. März 1872.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt: "4%
K. 1
Jeder unmittelbare Staatsbeamte, welcher sein Diensteinkommen aus der
Staatskasse bezieht, erhält aus derselben eine lebenslängliche Pension, wenn er
nach einer Dienstzeit von wenigstens zehn Jahren in Fole eines körperlichen
Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zu der
Er-