Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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C. 2. 
Der zum Kaufe der Taunus.Eisenbahn, zur Subventionirung der Eisen- 
bahn von Langelsheim nach Clausthal und zur Anlage des zweiten Geleises auf 
den Bahnstrecken Bremen-- Geestemünde und Hannover-Kreiensen erforderliche 
Geldbedarf ist in Höhe von Einer Million Thaler aus den Fonds der See- 
handlung zu entnehmen und im Uebrigen durch Veräußerung eines entsprechenden 
Betrages von Schuldverschreibungen aufmbringen. 
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen bis zur Erfüllung 
der erforderlichen Gesammtsumme, zu welchem Zinssatz, zu welchen Bedingungen 
der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuldverschreibungen verausgabt 
werden sollen, bestimmt der Finanzminister. 
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe, 
wegen Annahme derselben als pupillen und depositalmäßige Sicherheit und wegen 
Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869. 
(Gesetzsamml. S. 1197.) in Anwendung. 
Zur Deckung der auf Preußen entfallenden, zur Zeit noch nicht zu über- 
sehenden Kosten des Umbaues der Frankfurter Bahnhöfe resp. der Errichtung 
einer gemeinschaftlichen Personenstation soll zunächst die von der Hessischen 
Ludwigs-Eisenbahngesellschaft nach §. 8. des Vertrages vom 26./29. Januar 
1872. zu zahlende Grundentschädigungssumme, sowie der Erlös aus dem Verkauf 
der etwa entbehrlichen Eisenbahn-Dispositionsländereien in Frankfurt a. M. 
verwendet werden. 3 
Jede Verfügung der Staatsregierung über die im §F. 1. Nr. 1. 3. und 4. 
bezeichneten Eisenbahnen beziehungsweise Eisenbahntheile durch Veräußerung be- 
darf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung beider Häuser des Landtages. 
Die Rechte und Pflichten des Staates aus den mit dem Staate Bremen 
bezüglich der Eisenbahn von Geestemünde nach Bremen abgeschlossenen Verträgen 
werden hierdurch nicht berührt. 
S. 4 
Die Ausführung dieses Gesetzes wird dem Minister für Handel, Gewerbe 
und öffentliche Arbeiten und dem Finanzminister übertragen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 3. Mai 1872. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Gr. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. Camphausen. Falk. 
  
(Tr. 8029.) Ver-
	        
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