Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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(Nr. 8037.) Gesetz, betreffend die Stempelabgaben von gewissen, bei dem Grundbuchamte 
anzubringenden Anträgen. Vom 5. Mai 1872. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c 
verordnen für die Landestheile, in welchen das Gesetz über den Eigenthums- 
erwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke, Bergwerke und selbststän- 
digen Gerechtigten vom 5. Mai 1872. Geltung hat, unter Zustimmung beider 
Häuser des Landtages, was folgt: 
G. 1. 
Die im Falle der freiwilligen Veräußerung von inländischen Grundstücken, 
verliehenen Bergwerken, unbeweglichen Bergwerksantheilen oder selbstständigen 
Gerechtigkeiten erfolgende Auflassungserklärung unterliegt einer Stempelabgabe 
von einem Prozent des Werthes des veräußerten Gegenstandes. 
K.. 2. 
Die Auflassungserklärung ist jedoch dem Werthstempel (§. 1.) nicht unter- 
worfen, wenn mit derselben oder innerhalb der gleichzeitig nachzusuchenden, von 
dem Grundbuchamte zu bestimmenden Frist die das Veräußerungsgeschäft enthal- 
tende, in an sich stempelpflichtiger Form ausgestellte Urkunde in Urschrift, Aus- 
fertigung oder beglaubigter Abschrift dem Grundbuchamte vorgelegt wird. 
S. 3. 
Den Werth, nach welchem die Stempelabgabe von der Auflassungserklärung 
zu bemessen ist, anzugeben, sind der Veräußerer und der einzutragende Erwerber 
verbunden. 
Wer auf Aufforderung des Grundbuchamtes oder der Steuerbehörde der 
Verpflichtung zur Angabe des Werthes nicht genügt) hat die durch amtliche Er- 
mittelung desselben entstehenden Kosten zu tragen. 
K. 4. 
In keinem Falle darf ein geringerer Werth angegeben werden, als der 
nach den Vorschriften des Stempelgesetzes über die Versteuerung der Kaufverträge 
berechnete Betrag der von dem Erwerber übernommenen Lasten und Leistungen, 
mit Einschluß des Preises und unter Zurechnung der vorbehaltenen Nutzungen. 
Die Angabe eines geringeren Werthes wird als Stempelsteuer-Defrau- 
dation nach Maßgabe des hinterzogenen Steuerbetrages geahndet. 
C. 5. 
Liegt gegründete Veranlassung vor, den angegebenen Werth für zu niedrig. 
zu erachten, und findet eine Einigung mit dem Steuerpflichtigen hierüber nicht 
(Nr. 8037.) statt,
	        
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