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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JJ-Nr-. 29. —
(Nr. 8038.) Gesetz, betreffend die Erhebung von Marktstandsgeld. Vom 26. April 1872.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
K6. 1.
Für den Gebrauch öffentlicher Plätze und Straßen zum Feilbieten von
Waaren auf Messen und Märkten darf eine Abgabe (Marktstandsgeld) nur
unter Zustimmung der Gemeinde und Genehmigung der Bezlrksregierung
(Candbroste) nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeführt oder, wo sie besteht, erhöht
werden.
C. 2.
Die Höhe des Marktstandsgeldes (§. 1.) ist nur nach der Größe des vom
Feilbietenden zum Marktstande gebrauchten Raumes und nach der Dauer des
Feilbietens zu bestimmen. Sie darf den Satz von 2 Sgr. für das Quadrat-
meter und den Tag des Feilbietens nicht übersteigen.
Wie diese Vorschrift auf Gegenstände, die weder auf Tischen, noch in
Buden, Kisten, Fässern, Körben, Haufen u. s. w. feilgeboten werden, anzu-
wenden, und in welcher Weise das Marktstandsgeld für Gegenstände, welche bei
geringem Werthe einen großen Raum einnehmen, verhältnißmäßig geringer fest-
zusetzen ist, kann in den betreffenden Tarifen mit Genehmigung der Bezirks-
regierung (Landdrostei) besonders bestimmt werden.
In gleicher Weise ist über die Anwendung der Vorschrift des ersten
Absatzes auf Bruchtheile des Quadratmeters Bestimmung zu treffen.
K. 3.
Unter den Marktstandsgeldern (S§. 1. und 2.) ist die Miethe für Buden,
Zelte, Tische, Unterlagen, Stangen oder sonstige Vorrichtungen, welche den Ver-
käufern zum Gebrauche überlassen worden, nicht begriffen.
Es steht einem Jeden frei, ob er sich der ihm selbst zugehörigen Vorrich-
tungen bedienen oder solche von Anderen entnehmen will.
Jahrgang 1872. (Nr. 8038.) 70 g. 4.
Ausgegeben zu Berlin den 30. Mal 1872.