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Es können sedoch auch außer dem im §. 28. Absatz 4. vorgesehenen Falle
Seitens des Besitzers des Guts sämmtliche oder einzelne Gutsvorstehergeschäfte
an den Vorsteher einer benachbarten Gemeinde unter Beider Zustimmung gegen
eine angemessene Entschädigung übertragen weroen.
Ehefrauen werden rücksichtlich der angeführten Rechte und Pflichten durch
den Ehemann vertreten, Kinder unter väterlicher Gewalt durch den Vater,
Pflegebefohlene durch ihren Vormund oder Kurator.
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Die Bestellung eines Stellvertreters muß erfolgen, wenn
1) das Gut einer juristischen Person, einer Aktiengesellschaft oder einer
Kommanditgesellschaft auf Aktien gehört, oder wenn mehrere Mitbesitzer
sich nicht darüber einigen, wer von ihnen die Geschäfte des Gutsvor-
stehers wahrnehmen soll;
2) der Gutsbesitzer kein Angehöriger des Deutschen Reichs ist;
3) derselbe nicht seinen beständigen Aufenthalt im Gutsbezirke oder in dessen
unmittelbarer Nähe hat,
oder
4) wegen Krankheit oder aus anderen in seiner Person liegenden Gründen
außer Stande ist, die Pflichten eines Gutsvorstehers zu erfüllen.
Für die von dem Hauptgute entfernt gelegenen Theile eines selbstständigen
Gutsbezirkes kann von dem Kreisausschusse die Bestellung besonderer Stellvertre-
ter angeordnet werden, sofern dieß für eine ordnungemhige örtliche Verwaltung
erforderlich ist. E -
Der Gutsbesitzer beziehungsweise der Stellvertreter wird in seiner Eigen.
schaft als Gutsvorsteher von dem Landrathe bestätigt. Die Bestätigung kann
unter Zustimmung des euschuss versagt werden.
Der Gutsvorsteher wird vor seinem Amtsantritte von dem Landrathe oder
in dessen Auftrage von dem Amtsvorsteher vereidigt. I
§.34.
Unterläßt der Besitzer des Guts in den im 32. angegebenen Fällen oder
wenn ihm die Bestätigung als Gutsvorsteher versagt worden ist, die Bestellung
eines Stellvertreters, oder befindet er sich im Konkurse, oder befindet er sich nicht
im Vesitze der bürgerlichen Ehrenrechte, so steht dem Landrathe unter Zustimmung
des Kreisausschusses die Ernennung des Stellvertreters auf Kosten des Be-
itzers zu. ·
sitzers z §. 5.
Oienstvergehen der Hinsichtlich der Dienstvergehen der Gemeindevorsteher, Schöffen und Guts-
Leeinderorteher, orsteher finden die Vorschriften des Gesetzes vom 21. Juli 1852. (Gesetz Samml.
FSe und Guis · S. 465.) mit der Maßgabe Anwendung, daß
1) an die Stelle der Beskertgierung der Kreisausschuß, an die Stelle des
Präsidenten der Bezirksregierung der Landrath, an die Stelle des vor-
ge-·