Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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S. 45. 
Zu den Kosten, welche die Ausführung der in diesem Gesetze den Kreis- 
ausschüssen und deren Kommissarien übertragenen Geschäfte verursacht, haben die 
Gemeinden und die Schuhen utsbesitzer nichts beizutragen. !êm 
Für das Bersahren ei den Auseinandersetzungsbehörden gelten die für die- 
selben bestehenden Kostenbestimmungen. 
Dierter Ibschnitt. 
Von den Amtsbezirken und dem Amte der Amtsvorsteher. 
S. 46. 
Die Polizei wird im Namen des Königs ausgeübt. Aufhebung der gule= 
Die zusszerrlice Polizeigewalt ist aufgehoben. elichen Polize iver · 
g. 47 
Behufs Verwaltung der Polizei und Wahrnehmung anderer öffentlicher #tsbeiirke. 
An eifgenheiten wird jeder Kreis, mit Ausschluß der Städte, in Amtshezirke 
getheilt. 
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Für die Bildung der Amtsbezirke gelten folgende Grundsätze: Bildung der Unts- 
1) Jeder Amtsbezirk soll thunlichst ein räumlich zusammenhängendes und et. 
Agerundeles Flächengebiet umfaften, dessen Größe und Einwohnerzahl 
dergestalt zu bemessen ist, daß leinerseits die Erfüllung der durch das 
ç Eist der Amtsverwaltung auferlegten Aufgaben gesichert, andererseits 
die Ummittelbarkeit und die ehrenamtliche Ausübung der örtlichen Ver- 
waltung nicht erschwert wird. 
2) Gemeinden, welche eine den Bestimmungen des Gesetzes entsprechende 
Amtsverwaltung aus eigenen Kräften herzustellen vermögen, sind, wenn 
nicht die örtliche Lage die Zuschlagung anderer Gemeinde= oder Guts- 
befeee nothwendig macht, auf ihren Antrag zu einem Amtsbezirke zu 
erksären. 
3) Gütsbezirke, von abgesonderter Lage, welche ohne wesentliche Unter- 
brechung ein räumlich zusammengätgendes Gebiet von erheblichem 
Flächeninhalte umfassen, können auf Antrag ohne Rücksicht auf ihre 
Einwohnerzahl unter den übrigen Voraussetzungen der Nummern 1. 
und 2. zu Amtsbezirken erklärt werden. 
4) Alle übrigen Gemeinden und Gutsbezirke werden zu Amtsbezirken ver- 
einigt. Insbesondere sollen Gemeinden und Gutsbezirke, welche eine 
artuch verbundene Lage haben, zu einem und demselben Amtsbezirke 
gehören. 
Bei Abgrenzung der zusammengesetzten Amtsbezirke ist möglichst 
darauf sa achten, daß die innerhalb der Kreise bestehenden Verbände 
Girchse ele, Schulverbände, Wegebaubezirke u. s. w.) nicht zerrissen 
werden. · 
(Nk.soeo.) §.49.
	        
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