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2) Zur Ausführung der Bestimmung über die Beutung- der Eisenbahn
zu militairischen Jwecken (Gesetz Samml. für 1843. S. 373.) ist die
Gesellschaft verpflichtet, dem Reglement vom 1. Mai 1861. beziehungs-
weise dem Bundesreglement vom 18. Juli 1868. für die Beförderung
von Truppen, Militaireffekten und sonstigen Armeebedürfnissen auf den
Staatsbahnen und den unter Staatsverwaltung stehenden Privateisen-
lahnen nebst den hierzu bereits ergangenen und etwa noch zu erlassenden
ergänzenden und erläuternden Vorschriften, ferner den Bestimmungen
des Reglements vom 1. Mai 1861., betreffend die Organisation des
Transports größerer Truppenmassen auf den Eisenbahnen und der In-
struktion von demselben Datum für den Transport der Truppen und
des Armeematerials auf den Eisenbahnen, sowie den künftigen Abände-
rungen und den Ergänzungen dieses Reglements sich zu unterwerfen.
3) Die Gesellschaft ist verpflichtet, ihren Betrieb, soweit die Natur desselben
es gestattet, in die nothwendige Uebereinstimmung mit den Bedürfnissen
der Postverwaltung zu bringen.
Sie ist außerdem verpflichtet, mit jedem fahrplanmäßigen Zuge
auf Verlangen der Postverwaltung einen Postwagen und innerhalb
desselben: "
a) Briefe, Jeitungen, Gelder, ungemünztes Gold und Silber, Juwelen
und Pretiosen ohne Unterschied des Gewichts, ferner solche nicht in
die Kategorie der obigen Sendungen gehörige Packete, welche ein-
zeln das Gewicht von 20 Zollpfunden nicht überschreiten,
b) die zur Begleitung der Postsendungen, sowie zur Verrichtung des
Dienstes unterwegs erforderlichen Postbeamten, auch wenn dieselben
geschäftslos zurückkehren,
e) bie aufeithsalte und Utensilien, deren die Beamten unterwegs
edürfen
unentgeltlich zu befördern.
Statt besonderer Postwagen können auf Grund desfallsiger Ver-
ständigung auch Postkoupés in Eisenbahnwagen gegen eine den Selbst-
kosten für die Beschaffung und Unterhaltung thunlichst nahestehende
Miethe benutzt, es kann ferner bei solchen Zügen, in denen Postwagen
oder Postkoupés nicht laufen, die unentgeltliche Mitnahme eines Post.
beamten mit der Briefpost, dem alsdann der erforderliche Sitzplatz ein-
mäumen ist, oder die unentgeltliche Beförderung von Brief- und
Beltungspacten durch das Zugpersonal verlangt werden.
Für ordinaire Packete über 20 Pfund, auch wenn dieselben inner-
halb des Postwagens oder Postkoupés befördert werden, erhält die
Eisenbahngesellschaft die tarifmäßige Eilfracht, welche für das monat-
liche Gesammtgewicht der zwischen je zwei Stationen beförderten zahlungs-
pflichtigen Packete berechnet und auf Grund besonderer Vereinbarung
aversionirt wird.
Wenn ein Postwagen oder das in dessen Stelle zu benutzende Post-
koupé für den Bedarf der Post nicht ausrelcht, so zat die Eisenbahn-
(Nr. 7933.) ge-