Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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der die Beschädigung oder den Verlust derselben innerhalb des im §. 23. ge- 
dachten vierjährigen Jeitraums bei der Direktion anzeigt und seinen Anspruch 
durch Einreichung des in seinen wesentlichen Theilen beschädigten Papiers und, 
im Falle des Vauses, durch Vorlegung der Aktien selbst bescheinigt hat, 
binnen einer von Ablauf des vierjährigen Zeitraums zu berechnenden einjährigen 
präklusivischen Frist, gegen Rückgabe der über die rechtzeitige Anmeldung von 
der Direktion zu ertheilenden Bescheinigung, ausgezahlt. Im Falle des Verlustes 
jedoch nur dann, wenn der betreffende Dividendenbetrag nicht anderweit an den 
Präsentanten des Scheines ausgegahlt ist. 
Auch eine gerichtliche Mortifizirung beschädigter oder verlorener Talons 
findet nicht statt. 
Die Ausreichung neuer ODividenscheine geschieht, wenn der Aktieninhaber 
den Talon nicht einreichen kann, gegen Produktion der Aktie. Ist aber vor 
Ausreichung der neuen Dividendenscheine der Verlust des Talons der Direktion 
von einem Dritten angemeldet, der auf die neuen Dividendenscheine Anspruch 
macht, so werden letztere zurückbehalten, bis der Streit zwischen beiden Präten- 
denten im Wege der Güte oder des Prozesses erledigt ist. 
II. Von der Aufstellung der Bilanzen. 
K. 25. 
Das Geschäfts- oder Betriebsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. 
Die Bauzeit wird bis zum Ende desjenigen Halbjahres gerechnet, in 'r 
welchem der Betrieb der Bahn vollständig eröffnet ist. 
Während der Bauzeit wird nach Ablauf eines jeden vollen Kalenderjahres 
eine Bilanz aufgestellt, welche nachzuweisen hat, wie weit das Aktienkapital ein- 
Goger und verwendet ist. Die Aufstellung der Generalbilanz über die ganze 
auausführung erfolgt nach Beendigung des Baues zur nächsten ordentlichen 
Generalversammlung. Nach Ablauf der Bauzeit ist am Schlusse eines jeden 
vollen Betriebsjahres das Resultat des Betriebes durch eine Bilanz darzustellen. 
der Betrieb der Bahn nicht im Anfange, sondern im Laufe eines 
Kalenderjahres eröffnet, so hat sich die erste Betriebsbilanz auf diesen Theil des 
Jahres zu beschränken. 
en der Bilanz werden alle Einnahmen des betreffenden Jahres nach ihrem 
Baarbetrage, etwaige Ausstände nach ihrem Nominalbetrage) insofern sie aber 
unsicher sein sollten, nach gewissenhafter Schätzung von Seiten der Direktion 
und vorhandene Baumaterialien und Vorräthe nach dem Kostenpreise und bei 
zie4V Werthsverminderung, unter Berücksichtigung derselben, als Aktiva 
angesetzt. 
Dagegen kommen als Passiva in Ansatz alle Ausgaben, die im Laufe des 
Jahres entstanden und nicht aus dem Reserve= oder Erneuerungsfonds (IK. 6. u. 7.) 
Rälssteen gewesen sind, mit Einschluß der etwa am Jahresschlusse verbliebenen 
ückstände. 
Die Jahresbilanzen werden innerhalb der ersten drei Monate nach Ab- 
lauf des betreffenden Jahres durch die Gesellschaftsblätter mitgetheilt. 
(Fr. 7933) III. Von 
Ausstellung 
Bilauzen.
	        
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