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der die Beschädigung oder den Verlust derselben innerhalb des im §. 23. ge-
dachten vierjährigen Jeitraums bei der Direktion anzeigt und seinen Anspruch
durch Einreichung des in seinen wesentlichen Theilen beschädigten Papiers und,
im Falle des Vauses, durch Vorlegung der Aktien selbst bescheinigt hat,
binnen einer von Ablauf des vierjährigen Zeitraums zu berechnenden einjährigen
präklusivischen Frist, gegen Rückgabe der über die rechtzeitige Anmeldung von
der Direktion zu ertheilenden Bescheinigung, ausgezahlt. Im Falle des Verlustes
jedoch nur dann, wenn der betreffende Dividendenbetrag nicht anderweit an den
Präsentanten des Scheines ausgegahlt ist.
Auch eine gerichtliche Mortifizirung beschädigter oder verlorener Talons
findet nicht statt.
Die Ausreichung neuer ODividenscheine geschieht, wenn der Aktieninhaber
den Talon nicht einreichen kann, gegen Produktion der Aktie. Ist aber vor
Ausreichung der neuen Dividendenscheine der Verlust des Talons der Direktion
von einem Dritten angemeldet, der auf die neuen Dividendenscheine Anspruch
macht, so werden letztere zurückbehalten, bis der Streit zwischen beiden Präten-
denten im Wege der Güte oder des Prozesses erledigt ist.
II. Von der Aufstellung der Bilanzen.
K. 25.
Das Geschäfts- oder Betriebsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
Die Bauzeit wird bis zum Ende desjenigen Halbjahres gerechnet, in 'r
welchem der Betrieb der Bahn vollständig eröffnet ist.
Während der Bauzeit wird nach Ablauf eines jeden vollen Kalenderjahres
eine Bilanz aufgestellt, welche nachzuweisen hat, wie weit das Aktienkapital ein-
Goger und verwendet ist. Die Aufstellung der Generalbilanz über die ganze
auausführung erfolgt nach Beendigung des Baues zur nächsten ordentlichen
Generalversammlung. Nach Ablauf der Bauzeit ist am Schlusse eines jeden
vollen Betriebsjahres das Resultat des Betriebes durch eine Bilanz darzustellen.
der Betrieb der Bahn nicht im Anfange, sondern im Laufe eines
Kalenderjahres eröffnet, so hat sich die erste Betriebsbilanz auf diesen Theil des
Jahres zu beschränken.
en der Bilanz werden alle Einnahmen des betreffenden Jahres nach ihrem
Baarbetrage, etwaige Ausstände nach ihrem Nominalbetrage) insofern sie aber
unsicher sein sollten, nach gewissenhafter Schätzung von Seiten der Direktion
und vorhandene Baumaterialien und Vorräthe nach dem Kostenpreise und bei
zie4V Werthsverminderung, unter Berücksichtigung derselben, als Aktiva
angesetzt.
Dagegen kommen als Passiva in Ansatz alle Ausgaben, die im Laufe des
Jahres entstanden und nicht aus dem Reserve= oder Erneuerungsfonds (IK. 6. u. 7.)
Rälssteen gewesen sind, mit Einschluß der etwa am Jahresschlusse verbliebenen
ückstände.
Die Jahresbilanzen werden innerhalb der ersten drei Monate nach Ab-
lauf des betreffenden Jahres durch die Gesellschaftsblätter mitgetheilt.
(Fr. 7933) III. Von
Ausstellung
Bilauzen.