Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

Legltimation 
der Stimm- 
berechtigten. 
— 16 — 
G. 32. 
Zur Theilnahme an der Generalversammlung sind nur diejenigen berech- 
tigt, welche wenigstens drei Tage vor der Versammlung ihre Aktien bei der 
Gesellschaftskasse deponiren. * 
Die Nummern der deponirten Aktien werden in einem nach der laufenden 
Nummer angelegten Verzeichnisse roth angestrichen, und das unter der Kontrole 
eines dazu bestimmten Beamten zu führende Verzeichniß wird von einem Mit- 
gliede der Direktion verifizirt. 
Gleichzeitig muß jeder Aktionair ein von ihm unterschriebenes Verzeichniß 
der Nummern seiner Quittungsbogen oder Aktien in zwei Exemplaren übergeben, 
Vertretung der 
Elllonest 
von denen das eine zu den Akten der Gesellschaft geht, das andere mit dem 
Siegel der Gesellschaft unter dem Vermerke der erfolgten Deposition, sowie mit 
der Stimmenzahl versehen, ihm zurückgegeben wird. Dies Exemplar dient als 
Einlaßkarte zur Versammlung, auf Grund deren beim Eintritte in dieselbe dem 
Inhaber eine angemessene Anzahl von Stimmzetteln verabfolgt wird, welche mit 
dem Stempel der Gesellschaft versehen sind. " « 
Gegen Rückgabe dieses Duplikatverzeichnisses erfolgt die Rückgabe der 
betreffenden Aktien. ' 
Die Stelle der wirklichen Deposition bei der Gesellschaft vertreten nur 
amtliche Bescheinigungen von Staats= und Kommunalbehörden über die bei ihnen 
erfolgte Deposition der Aktien. g 33 
Es ist einem jeden Aktionair gestattet, sich. durch einen aus der Zahl der 
übrigen Aktionaire gewählten Bevollmächtigten vertreten zu lassen, dessen Voll. 
machtsauftrag durch schriftliche, entweder von einem Mitgliede des Gesellschafts- 
vorstandes oder von einem Beamten) der ein öffentliches Siegel zu führen be- 
rechtigt ist, beglaubigie Vollmacht nachgewiesen ist. .,"I 
Diese Vollmacht muß spätestens einen Tag vor der Versammlung im 
Büreau der Gesellschaft niedergelegt, auch die Legitimation des Vollmachtsaus- 
stellers auf die im F. 32. vorgeschriebene Weise geführt werden. — 
Aktionaire weiblichen Geschlechts dürfen den Generalversammlungen über- 
haupt nicht beiwohnen; doch können sie sich durch ihre Ehemänner oder durch 
Bevollmächtigte aus den Aktionairen vertreten lassen. Ein Ehemann bedarf zur 
Vertretung seiner Ehefrau keiner besonderen Vollmacht. Juristische Personen 
können durch ihre verfassungsmäßigen Repräsentanten, Handlungshäuser durch 
ihre Prokuristen, Bevormundete durch ihre Vormünder vertreten werden, ohne 
daß diese Vertreter Aktionaire zu sein brauchen. 
Entscheidung 
über das 
Stimurchht. 
Gang der Ver- 
handlungen. 
K. 34. , 
Die Entscheidung etwaiger Reklamationen über das Stimmrecht gebührt 
der Generalversammlung. 
G. 35. 
Der Vorsitzende des Verwaltungsrathes oder dessen Stellvertreter leitet 
die Verhandlung, bestimmt die Folgeordnung der zu verhandelnden Gegenstände, 
ertheilt das Wort und setzt das bei der Abstimmung zu beobachtende Verfahren fev 
ei
	        
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