Legltimation
der Stimm-
berechtigten.
— 16 —
G. 32.
Zur Theilnahme an der Generalversammlung sind nur diejenigen berech-
tigt, welche wenigstens drei Tage vor der Versammlung ihre Aktien bei der
Gesellschaftskasse deponiren. *
Die Nummern der deponirten Aktien werden in einem nach der laufenden
Nummer angelegten Verzeichnisse roth angestrichen, und das unter der Kontrole
eines dazu bestimmten Beamten zu führende Verzeichniß wird von einem Mit-
gliede der Direktion verifizirt.
Gleichzeitig muß jeder Aktionair ein von ihm unterschriebenes Verzeichniß
der Nummern seiner Quittungsbogen oder Aktien in zwei Exemplaren übergeben,
Vertretung der
Elllonest
von denen das eine zu den Akten der Gesellschaft geht, das andere mit dem
Siegel der Gesellschaft unter dem Vermerke der erfolgten Deposition, sowie mit
der Stimmenzahl versehen, ihm zurückgegeben wird. Dies Exemplar dient als
Einlaßkarte zur Versammlung, auf Grund deren beim Eintritte in dieselbe dem
Inhaber eine angemessene Anzahl von Stimmzetteln verabfolgt wird, welche mit
dem Stempel der Gesellschaft versehen sind. " «
Gegen Rückgabe dieses Duplikatverzeichnisses erfolgt die Rückgabe der
betreffenden Aktien. '
Die Stelle der wirklichen Deposition bei der Gesellschaft vertreten nur
amtliche Bescheinigungen von Staats= und Kommunalbehörden über die bei ihnen
erfolgte Deposition der Aktien. g 33
Es ist einem jeden Aktionair gestattet, sich. durch einen aus der Zahl der
übrigen Aktionaire gewählten Bevollmächtigten vertreten zu lassen, dessen Voll.
machtsauftrag durch schriftliche, entweder von einem Mitgliede des Gesellschafts-
vorstandes oder von einem Beamten) der ein öffentliches Siegel zu führen be-
rechtigt ist, beglaubigie Vollmacht nachgewiesen ist. .,"I
Diese Vollmacht muß spätestens einen Tag vor der Versammlung im
Büreau der Gesellschaft niedergelegt, auch die Legitimation des Vollmachtsaus-
stellers auf die im F. 32. vorgeschriebene Weise geführt werden. —
Aktionaire weiblichen Geschlechts dürfen den Generalversammlungen über-
haupt nicht beiwohnen; doch können sie sich durch ihre Ehemänner oder durch
Bevollmächtigte aus den Aktionairen vertreten lassen. Ein Ehemann bedarf zur
Vertretung seiner Ehefrau keiner besonderen Vollmacht. Juristische Personen
können durch ihre verfassungsmäßigen Repräsentanten, Handlungshäuser durch
ihre Prokuristen, Bevormundete durch ihre Vormünder vertreten werden, ohne
daß diese Vertreter Aktionaire zu sein brauchen.
Entscheidung
über das
Stimurchht.
Gang der Ver-
handlungen.
K. 34. ,
Die Entscheidung etwaiger Reklamationen über das Stimmrecht gebührt
der Generalversammlung.
G. 35.
Der Vorsitzende des Verwaltungsrathes oder dessen Stellvertreter leitet
die Verhandlung, bestimmt die Folgeordnung der zu verhandelnden Gegenstände,
ertheilt das Wort und setzt das bei der Abstimmung zu beobachtende Verfahren fev
ei