Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

— 114 — 
K. 15. 
Die nicht bereits nach IS#. 10. und 11. vorgeladenen Personen, welche 
vermeinen, daß ihnen an einem Grundstück das Eigenthum zustehe) sowie dieje- 
nigen Personen, welche vermeinen, daß ihnen an dem Grundstück ein die Ver- 
fügung darüber beschränkendes Recht, oder eine Hypothek, oder irgend welche 
andere der Eintragung in das Grundbuch bedürfende dingliche Rechte zustehen, 
* ihre Ansprüche spätestens bis zum Ablauf der in §. 14. bezeichneten Aus- 
chlußfrist bei dem Grundbuchamte anzumelden. Ueber die Anmeldung hat das 
Grundbuchamt dem Anmeldenden auf Verlangen eine Bescheinigung zu ertheilen. 
S. 16. 
Die Anmeldung muß eine bestimmte Bezeichnung des Grundstücks und 
bei Eigenthumsvorbegallen und Hypotheken einen bestimmten Geldbetrag ent- 
halten, für welchen die Eintragung beansprucht wird. 
S. 17. 
In den Ft, in welchen nach dem bisherigen Rechte Ingrossationen von 
Hypotheken auf unbestimmte Summen stattgefunden hatten, ist gleichfalls eine 
a¾n Summe als höchster Betrag anzugeben, bis zu welchem die Hypothek 
aften soll. 
b #n eine Einigung unter den Betheiligten über einen bestimmt einzu- 
tragenden Betrag nicht zu Stande, so erfolgt desen Festsetzung durch den Pro- 
zehrichter. Inzwischen ist eine Vormerkung auf den höchsten von dem Hypo- 
üebengläubiger geforderten Betrag einzutragen. Die Summe einer vormund- 
schaftlichen Sicherheitshypothek setzt der Vormundschaftsrichter fest mit Ausschluß 
des Rechtsweges. 
. 18. 
Die Eintragung eines Rechts in die bisherigen Hypothekenbücher befreit 
nicht von der Verpflichtung zur Anmeldung. Dagcher sind von dieser Ver- 
blichtung diejenigen Berechtigten befreit, welche der Eigenthümer in Gemäßheit 
es F. 11. Nr. 4. innerhalb der Ausschlußfrist dem Grundbuchamte angezeigt hat. 
S. 19. 
Wer die ihm obliegende Anmeldung unterläßt, erleidet den Rechtsnachtheil, 
daß er sein Recht gegen einen Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Rich- 
tigkeit des Grund#echs das Grundstück erworben hat, nicht mehr geltend machen 
kann, und daß er sein Vorzugsrecht gegenüber denjenigen, deren Rechte inner- 
halb der Ausschlußfrist angemeldet und demnächst auch eingetragen sind, verliert. 
ieri 
Innerhalb der im F. 14. bestimmten sechsmonatlichen Ausschlußfrist hat 
die Kron-Oberanwaltschaft die §#. 14. bis 19. wörtlich unter ausdrücklicher Be- 
eichnung des Tages, an welchem die Frist abläuft, zu drei Malen in angemes- 
senen Zwischenräumen durch das Amtsblatt und durch zwei Zeitungen, von 
denen eine im Großherzogthum Oldenburg erscheint, bekannt zu machen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.