Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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K. 16. 
Die nach den Vorschriften des F. 14. erfolgte Vertheilung der Abgeord- 
neten und Bildung der Wahlbezirke bleibt das erste Mal für drei Pre, sodann 
für einen Zeitraum von je zälf Jahren maßgebend. Nach dessen Ablauf findet 
eine Revision durch den Amtsausschuß statt, und wird der Beschluß der Amts- 
versammlung über die etwa nothwendigen Abänderungen eingeholt. 
K. 17. 
Bis zum Erlaß einer neuen Gemeindeordnung für die Hohengollernschen 
Lande erfolgt die Wahl der Abgeordneten in denjenigen Gemeinden, welche für 
ich einen oder mehrere Abgeordnete zu wählen haben, durch die Versammlun 
er wahlberechtigten Simchre der betreffenden Gemeinden (F. 18.) unter Lei- 
tung des Bürgermeisters (Stadtschultheiß, Vogt). 
In denjenigen Gemeinden, welche mit einer oder mehreren anderen Gemein- 
den des Amtsbezirks zu einem Wahlbezirk vereinigt sind, wählen die wahlberech- 
tigten Einwohner jeder Gemeinde auf je funfzig Einwohner Einen Wahlmann 
aus ihrer Mitte. Durch statutarische Anordnung der Amtsversammlung kann 
jene Zahl erhöht werden. 
Hat eine Gemeinde mehr als zehn Wahlmänner zu wählen, so wird sie 
gemäß der Vorschrift des §. 15. in zwei oder mehrere der Seelenzahl nach mög- 
lichst gleiche Wahlbezirke zerlegt. 
Die Wahlmänner des Wohlbers treten an dem von dem Amtzsausschusse 
r bestimmenden Wahlorte unter Leitung des Oberamtmanns oder in dessen 
uftrage des Bürgermeisters (Vogt) einer im Wahlbezirke belegenen Gemeinde 
zur Wahl des Abgeordneten zusammen. Die vorläufige Entscheidung über die 
Gültigkeit der Wahlmännerwahlen steht der Versammlung der Wahlmänner zu. 
'(. 18. 
Bis 46 dem im 9. 17. gedachten Zeitpunkte ist wahlberechtigt sowie wähl- —— 
geordneten. 
bar zum Abgeordneten jeder Amtsangehörige (F. 3.)) welcher 
a) Angehöriger des Deutschen Reichs und selbstständig ist. 
Als selbstständig wird derjenige angesehen, welcher das 21ste Lebens- 
jahr vollendet hat, sofern ihm das Recht, über sein Vermögen zu ver. 
fügen und dasselbe zu verwalten, nicht durch gerichtliches Erkenntniß 
entzogen ist; 
b) sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindet; 
e) seit Anfang des der Wabl vorausgegangenen Kalenderjahres keine Armen- 
unterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen und 
d) während desselben Zeitraumes eine direkte Staatssteuer entrichtet hat. 
Das aktive wie passive Wahlrecht geht verloren, sobald eins der vorstehenden 
Erfordernisse bei dem bis dahin dazu Berechtigten nicht mehr zutrifft. Es ruht 
während der Dauer eines Konkurses, ferner während der Dauer einer gericht- 
lichen Untersuchung, wenn dieselbe wegen Verbrechen oder wegen solcher Ver- 
gehen, welche den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen müssen 
oder können, eingeleitet, oder wenn die gerichtliche Haft verfügt ist. 
(Nr 8114.) S. 19. 
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