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bei einem Jahreseinkommen.
von mehr als bit einschlleßlich
"„ » Thlr. Thlr. Wlr.
in der 30. Stuse 56,000 68,000 1680
„ 341. 68,000 80,000 2040
:. 2202 .. . . . . 80,000 100,0000 2400
:. 23.. 100,000 120,000 3000
„ 44 .. 120,000 140,000 3600
35. - . . .. . . . . . 140,000 160,0000 4200
" „ 36 ... .. .... 160,000 180,000 .. 4800
„ 7277 . . . . 180,000 200,000 5400
66. 200,000 220,000 6000
„ 329 . . . 220,000 240,000 6600
40 . .. ... . .. 240,000 260,000 7200
u. s. f. um je 20,000 Thaler steigend — um je 600 Thaler steigend.
Bei Veranlagung der Einkommensteuerpflichtigen zu der ersten und zweiten
Stufe ist es gestattet, besondere, die Leistungsfähigkeit bedingende wirthschaftliche
Verhältnisse der einzelnen Steuerpflichtigen (eine große Lahl von Kindern, die
Verpflichtung zur Unterhaltung armer Angehöriger, andauernde serankheit, ferner,
sofern die Leistungsfähigkeit wesentlich dadurch beeinträchtigt wird, Verschuldung
und außergewöhnliche Unglücksfälle) dergestalt zu berücksichtigen, daß eine Er-
mäßigung um eine Stufe sattfinden kann. Sofern der Einusschütende der ersten
Stufe angehören würde, kann derselbe auf den Satz, welcher von den Steuer-
pflichtigen in der zwölften Stufe der Klassensteuer (99. 6. und 7.) entrichtet wird,
ermäßigt werden. i
"2 jeden Regierungsbezirk, besiccungsweise für die Provinz Hannover,
fovie ür die Haupt= und Residenzstadt Berlin, wird unter dem Vorsitz eines von
eem Finanzminister zu ernennenden Regierungskominissärs eine Bezirkskommission
gebildet, welche zu 3 aus Einkommensteuerpflichtigen, zu 2 aus Klassensteuer-
pflichtigen des Bezirks von der Provinzialvertretung für den Zeitraum von drei
Jahren zu wählen t. ,« « ,.
Die Lahl der Mitglieder dieser Kommission wird für jeden Bezirk mit Rück-
icht auf seine Größe und auf die eanhn seiner Einwohner von
em Finanzminister bepeimmt. Auch bei dieser Kommission ist darauf zu achten,
daß die verschiedenen Arten des Einkommens möglichst gleichmäßig darin vertreten
werden. In Bezug auf die Zulässigkeit der Ablehnung der Wahl gilt die im
K. 21. getroffene zasan
Die Wahl der Bezirkskommission findet zum ersten Male bei dem nächsten
und sodaßn bei dem auf den Ablauf ihrer Wahlperiode folgenden ersten Zu-
sammentrilt des betreffenden Provinzial- (Kommunal.) Landtages statt.
« AttikelL
Den Offizieren des Heeres und der Marine, Aerzten und Beamlen der
Militair- und Marineverwaltung, welche einkommensteuerpflichtig sind, wird