Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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bei  einem  Jahreseinkommen.

von  mehr  als  bit  einschlleßlich

"„  »  Thlr.  Thlr.  Wlr.
in  der  30.  Stuse  56,000  68,000  1680
„  341.  68,000  80,000  2040
:.  2202  ..  .  .  .  .  80,000  100,0000  2400
:.  23..  100,000  120,000  3000
„  44  ..  120,000  140,000  3600
35.  -  .  .  ..  .  .  .  .  .  140,000  160,0000  4200
"  „  36  ...  ..  ....  160,000  180,000  ..  4800
„  7277  .  .  .  .  180,000  200,000  5400
66.  200,000  220,000  6000
„  329  .  .  .  220,000  240,000  6600
40  .  ..  ...  .  ..  240,000  260,000  7200

u.  s.  f.  um  je  20,000  Thaler  steigend  —  um  je  600  Thaler  steigend.

Bei  Veranlagung  der  Einkommensteuerpflichtigen  zu  der  ersten  und  zweiten
Stufe  ist  es  gestattet,  besondere,  die  Leistungsfähigkeit  bedingende  wirthschaftliche
Verhältnisse  der  einzelnen  Steuerpflichtigen  (eine  große  Lahl  von  Kindern,  die
Verpflichtung  zur  Unterhaltung  armer  Angehöriger,  andauernde  serankheit,  ferner,
sofern  die  Leistungsfähigkeit  wesentlich  dadurch  beeinträchtigt  wird,  Verschuldung
und  außergewöhnliche  Unglücksfälle)  dergestalt  zu  berücksichtigen,  daß  eine  Ermäßigung
  um  eine  Stufe  sattfinden  kann.  Sofern  der  Einusschütende  der  ersten
Stufe  angehören  würde,  kann  derselbe  auf  den  Satz,  welcher  von  den  Steuerpflichtigen
  in  der  zwölften  Stufe  der  Klassensteuer  (99.  6.  und  7.)  entrichtet  wird,
ermäßigt  werden.  i

"2  jeden  Regierungsbezirk,  besiccungsweise  für  die  Provinz  Hannover,
fovie  ür  die  Haupt=  und  Residenzstadt  Berlin,  wird  unter  dem  Vorsitz  eines  von
eem  Finanzminister  zu  ernennenden  Regierungskominissärs  eine  Bezirkskommission
gebildet,  welche  zu  3  aus  Einkommensteuerpflichtigen,  zu  2  aus  Klassensteuerpflichtigen
  des  Bezirks  von  der  Provinzialvertretung  für  den  Zeitraum  von  drei
Jahren  zu  wählen  t.  ,«  «  ,.

Die  Lahl  der  Mitglieder  dieser  Kommission  wird  für  jeden  Bezirk  mit  Rückicht
  auf  seine  Größe  und  auf  die  eanhn  seiner  Einwohner  von
em  Finanzminister  bepeimmt.  Auch  bei  dieser  Kommission  ist  darauf  zu  achten,
daß  die  verschiedenen  Arten  des  Einkommens  möglichst  gleichmäßig  darin  vertreten
werden.  In  Bezug  auf  die  Zulässigkeit  der  Ablehnung  der  Wahl  gilt  die  im
K.  21.  getroffene  zasan

Die  Wahl  der  Bezirkskommission  findet  zum  ersten  Male  bei  dem  nächsten
und  sodaßn  bei  dem  auf  den  Ablauf  ihrer  Wahlperiode  folgenden  ersten  Zusammentrilt
  des  betreffenden  Provinzial-  (Kommunal.)  Landtages  statt.

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Den  Offizieren  des  Heeres  und  der  Marine,  Aerzten  und  Beamlen  der
Militair-  und  Marineverwaltung,  welche  einkommensteuerpflichtig  sind,  wird