— 323 —
S. 44.
Der Austritt aus dem Verbande der Central-Landschaft ist jedem der ver- uustritt der Jysii.
bundenen Institute gestattet, sofern dies von den verfassongemäsigen Organen mie ausdem Verbande.
desselben beschlossen wird, jeboch nur zulässig, nachdem das ausscheidende Institut
alle seine Verpflichtungen gegen die Central-Landschaft erfüllt und sämmtliche auf
geuen, Ai ausgefertigte landschaftliche Central. Pfandbriefe zur Kassirung
ebracht hat.
s Jedes verbundene Institut kann zur Vorbereitung des beabsichtigten Aus-
tritts aus der Central-Landschaft die Schlezung der Emission von landschaftlichen
Central-Pfandbriefen für die Grundbesitzer seines Bereichs verlangen.
Auch kann für ein verbundenes Institut durch einhelligen Beschluß der
übrigen zur Central-Landschaft gehörigen Institute die fernere Emission von land-
chaftlichen Central-Pfandbriefen, jedoch unter Wahrung aller wohlerworbenen
echte in Ansehung der bereits ausgefertigten Pftndtri f, geschlossen werden.
Eine Auflösung der anch tritt ein, wenn sämmtliche verbun-
dene Institute aus derselben ausgeschieden sind.
K. 45.
Aenderungen dieses Statuts — soweit solche ohne Verletzung wohlerworbener Stanttenärherung.
Rechte der Inhaber bereits emittirter Pfandbriefe erfolgen können — bedürfen
der Zustimmung der Generalversammlungen, oder der von letzteren ermächtigten
engeren Ausschüsse der verbundenen land chaftlichen Kreditinstitute und der König-
lichen Allerhöchsten Genehmigung.
K. 46.
Der —7—
„Deutsche Reichsanzeiger und Königlich Preußische Staatsanzeiger“
ist Publikationsblatt in allen Angelegenheiten der Central-Landschaft.
Uebrigens bleibt der Central-Landschaftsdirektion und den Provinzial-Land-
schafttverwaltungem überlassen, inwiefern sie Bekanntmachungen in dergleichen
ngelegenheiten in anderen Blättern wiederholen wollen. „
(r. 8142) A.