Naturalfruchtzehnt.
worden, so find diese Vergütungen, und wenn sie innerhalb der gedachten Zeit-
räume gewechselt haben, der Durchschnitt der gezahlten Beträge der Feststellung
des Geldwerthes dieser Abgaben zum Grunde zu legen.
KC. 24.
Kann der jährliche Geldwerth solcher Naturalabgaben nach den Bestim-
mungen des §. 23. nicht ermittelt werden, so kommen Normalpreise (§5. 45. ff.)
in Anwendung, bei deren Feststellung in der Regel auf die Preise in den
zwanzig Jahren zu rücksichtigen und in Ansehung solcher Gegenstände, deren
Güte eine verschiedene sein kann, von der Voraussetzung auszugehen ist, daß die
Abgabe in der mittleren Güte zu entrichten sei. ,
st aber in einem gegebenen Falle über die entrichtende Güte urkund-
lich etwas Anderes bestimmt, so sind die festgestellten Normalpreise dabei nicht
zum Grunde zu legen, vielmehr muß alsdann der Werth der Abgabe durch
schiedsrichterlichen Ausspruch besonders festgestellt werden.
KC. 25.
Hat der Berechtigte während der letzten zehn Jahre vor Anbringung der
Provokation für den Naturalfruchtzehnten einen Pachtzins bezogen oder eine Ab-
gabe in Geld oder Getreide statt des Naturalfruchtzehnten ohn Widerspruch an-
genommen, so bildet der Fehrich Betrag des Pachtzinses oder der Abgabe, und
wenn diese Beträge gewechselt haben, der Durchschnitt der gezahlten Beträge den
Jahreswerth des Zehntrechts.
Sind solche Pächte oder Abgaben in Körnern entrichtet worden, so werden
sie nach §# 15. ff. in Gelde veranschlagt.
KC. 26.
Treten die Voraussetzungen des 6 25. nicht ein, so ist der Ertrag an Na-
tural- Erzeugnissen, welchen der Zehntberechtigte im Durchschnitt der Jahre von
dem Zehnt beziehen kann, nach dem Zustande der Wirthschaftsart der zehntpflich-
tigen Grundstucke bei Anbringung der Provokaton sachverständig zu bemessen.
* dem Getreide ist dieser Ennsg in Körnern und in Stroh besonders festzu-
etzen. .
best Der Preis der Körner wird nach den Vorschriften der 88. 15. bis 21.
estimmt. .. .
BeiFestsetzundesPreiseödetübkigenNaturalsErzeugnissekommendie
Bestimmungen der 23. und 24. in Anwendung.
Zur isiclun des jährlichen Geldwerthes werden von dem Rohertrage
die Kosten in Abzug gebracht, welche der Berechtigte aufwenden muß, um den
Reinertrag zu erhalten.
Den Sachverständigen bleibt überlafsen, zu beurtheilen, in wie weit die
vorzulegenden Zehntregister, Grundsteuer-Kataster, sowie andere nach ihrem Er-
mesen einzuziehenden Nachrichten ohne Vermessung und Bonitirung für die von
ihnen vorzunehmenden Feststellungen ausreichend sind. " 2
27.