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der Rentenbank beziehungsweise des DomainenFiskus sofort durch Kapitalzahlung
nach den Vorschriften des F. 23. des Rentenbank-Gesetzes vom 2. März 1850. ab-
gelöst werden. r
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Mit dem Ausführungstermin der Auseinandersetzung, welcher beim Mangel
der Einigung durch die Bezirksregierung zu bestimmen ist, tritt an die Stelle
der aufgehobenen Beochtigungen das Recht auf die dafür festgestellte Rente= oder
Kapitalabsindung. Diesem Rechte steht dasselbe Vorzugsrecht vor anderen an
das verpflichtete Grundstück geltend zu machenden Pelliaforderungen zu) welches
der aufgehobenen Berechtigung zustand.
8 Eintragung dieses Rechtes in die betreffenden öffentlichen Bücher er-
folgt auf Grund der gegenwärtigen Bestimmung.
In Betreff der Ti gungsrenten gilt die Besümmung, des F. 18. des Renten-
bank. Gesetzes vom 2. März 1850.
g. 54.
Bei erblicher Ueberlassung eines Grundstücks ist fortan nur die Uebertragung
des vollen Eigenthums zulässig.
Mit Ausnahme fester eldrenten dürfen Lasten, welche nach dem gegen-
wätigen Gesetze ablösbar sind, einem Grundstücke von jetzt ab nicht auferlegt
werden.
Neu auferlegte feste Geldrenten ist der Verpflichtete nach vorgängiger sechs-
monatlicher Kündigung mit dem zwanzigfachen Betrage ahlelöten berechtigt, so-
fern nicht vertragenäg etwas Anderes bestimmt wird. Es kann jedoch auch
vertragsmäßig die Kündigung nur während eines bestimmten Zeitraums, welcher
dreißig Jahre nicht übersteigen darf, ausgeschlossen und ein höherer Ablösungs-
betrag als der fünfundzwanzigfache der Rente nicht festgesetzt werden. Vertrags-
mäßige, den Vorschriften dieses Paragraphen zuwiderlaufende Bestimmungen sind
wirkungslos, unbeschadet der Rechtsverbindlichkeit des sonstigen Inhalts eines
solchen Vertrages. K
,55.
Die Kündigung von Kapitalien, welche einem Grundstück oder einer Ge-
rechtigkeit auferlegt werden, kann künftig nur während eines bestimmten Zeit-
raumes, welcher dreißig Jahre nicht übersteigen darf, ausgeschlossen werden. Kapi-
talien, welche auf einem Grundstück oder einer Gerechtigkeit angelegt sind, und
bisher Seitens des Schuldners unkündbar waren, können von jetzt ab, sobald
dreißig Jahre seit der Verkündigung dieses Gesetzes verflossen sind, mit einer
sechsmonatlichen Frist Seitens des Schuldners gekündigt werden.
Diese Bestimmungen finden auf Kreditintttute keine Anwendung.
K.6.
Die Kosten der Auseinandersetzung, ausschließlich der Prozeßkosten, find zur
einen Hälfte von dem Berechtigten, zur anderen von dem Herstost zu tra in-
ehrere Berechtigte oder mehrere Verpflichtete haben zu den sie betressen.
den Kosten nach Verhälmiß des Werthes der abgelösten Reallasten und Gegen-
leistungen beizutragen.
57.