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nächsten fünf Jahre auf die Summe von fünfhundert Thalern jährlich fest-
gestellt und bleibt für die weitere Folgezeit besonderer Verabredung Jorbehalten.
Artikel 9. "„ ·
Die Ausführung dieses Vertrages erfolgt mit dem 1. Januar 1873.
Von dem Vertrage zurücksutreten soll sowohl der Königlich Preußischen
Regierung, als der Fürstlich Schaumburg-Lippeschen Regierung nach Ablauf
von fünf Jahren und von da ab jederzeit nach einjähriger Kündigung freistehen.
Eine gleiche Kündigung soll der Königlich Preußischen Regierung inner-
halb der vertragsmäßigen Zeit von fünf Jahren freistehen, wenn an der hin-
sichtlich der Forstberechtigungs-Ablösungen im Fürstenthum Schaumburg-Lippe
jetzt bestehenden materiellen Gesetzgebung etwas geändert werden sollte.
* « « Artikel 10.
Gegenwärtiger Vertrag soll zweimal ausgefertigt und unverzüglich zur
landesherrlichen Ratifikation vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikations-
Urkunden binnen vier Wochen in Berlin bewirkt werden. —
Berlin, den 20. Oktober 1872. «
(L. 8.) Johann Julius Edmund Greiff.
(L. S.) Heinrich Spring.
Vorstehender Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Ratifikations-
Urkunden bewirkt worden. « -.
(Nr. 8089.) Allerhöchster Erlaß vom 16. Dezember 1872., betreffend den Tarif, nach welchem
die Hafenabgaben zu Cappeln, im Kreise und Regierungsbezirk Schleswig,
vom 1. Januar 1873. an bis auf Weiteres zu erheben sind.
A# Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 10. Dezember d. J. will Ich den
beifolgenden Tarif, nach welchem die Hefenabgaben. zu Cappeln, im Kreise und
Regierungsbezirk Schleswig, vom 1. Januar 1873. an bis auf Weiteres zu er-
heben sind, genehmigen und der Stadt Cappeln das Recht zur Erhebung eines
Bohlwerks= und Lagergeldes unter dem Vorbehalte des jederzeitigen Widerrufes
verleihen. Der gegenwärtige Erlaß ist mit dem Tarife durch die Gesetz Sammlung
zu veröffentlichen. »
Berlin, den 16. Dezember 1872.
Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
Tarif,