Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Tarif, 
nach welchem die Abgaben fuͤr Benutzuug der Hafenanlagen zu Cappeln, 
im Kreise und Regierungsbezirk Schleswig, vom 1. Jannar 1873. an 
bis auf Weiteres zu erheben sind. 
Vom 16. Dezember 1872. 
A, Hafengeld wird entrichtet von allen Schiffsfahrzeugen, welche die bei 
Cappeln vorzandenen Anlagevorrichtungen benutzen, und zwar von Fahrzeugen: 
I. von 6 Tonnen Tragfähigkeit (12)2 Kubikmeter Netto-Raumgehalt) und 
Darunter: « - 
beimEingange.....·....·........................... 1 Sgr. 
beim Ausgangngggagagagagag 1 
für jedes Fahrzeug. 
Anmerkung. Fahrzeuge der vorstehend näher bezeichneten Art 
bleiben von der Abgabe befreit, wenn sie beballastet oder leer sind. 
II. von mehr als 6 Tonnen Tragfähigkeit (12,732 Kubikmeter Netto-Raum- 
gehalt): 
a) wenn sie beladen sind: 
beim Eingannneeeeeeeeeee. .. I Sgr. 
beim Aussagggggagagaa . . .. 1 
b) wenn sie Ballast führen oder leer sind: 
beim Eingangeggg .. .. . . ... 4. 
beim Ausganngggggg . . . . .. 
für jede Tonne der Tragfähigkeit (jede 2/12 Kubikmeter Netto--Raumgehalt). 
Ausnahmen. 
1) Schiffe, deren Ladung . 
a) im Ganzen das Gewicht von 40 Zentnern nicht übersteigt, oder 
b) ausschließlich in Schiefer, Dachpfannen, Cement, Gyps, Kalk, Thon, 
Pflaster- oder Ziegelsteinen aller Art, Kreide oder Pfeifenerde, 
Seegras, Sand, Brennholz, Torf, Koaks, Heu), Stroh, Dünger 
oder frischen Fischen besteht, 
haben das Hafengeld nur nach den Sätzen für Ballastschiffe zu ent. 
richten) » 
e) für Fahrzeuge, welche den Hafen zu Cappeln regelmäßig oder häufig 
im Jahre besuchen, kann nach Wahl, anstatt der zusnhigen Ab- 
gabe für jede einzelne Fahrt, eine jährliche Absindung entrichtet 
werden, deren Höhe durch Beschluß des Stadtverordneten-Kollegiums 
mit Genehmigung der Königlichen Regierung festzusetzen ist. 
(Nr. 8069.) U-
	        
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