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r. 8092.) Gesetz, betreffend die Aufhebung des Jagdrechts auf fremdem Grund und Boden
in den vormalst Kurfürstlich Hessischen und Großherzoglich Hessischen Landes-
theilen und in der Provinz Schleswig- Holstein. Vom 1. März 1873.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen x.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
F. 1.
Die Jagreche auf fremdem Grund und Boden einschließlich der Jagd-
8 e, die Jagddienste und Gegenleistungen, soweit solche in den ehemals Kur-
a#hut. Fenie und Großherzoglich Hessischen Landestheilen und in der Pro-
vinz Schleswig-Holstein noch bestehen, werden hiermit aufgehoben.
Bei Grundstücken, welche in Erbpacht, Erbzins oder Erbfeste verliehen
sind, geht, gleichviel ob ein Dritter oder det Erbpächter, der Erbzinsherr, der
Ergseserellcher zur Ausübung der Jagd auf ihnen berechtigt war, die fernere
Ausübung derselben auf den Erbpächter, Erbzinsmann oder Erbfester über.
Die bestehenden Jagdpachtverträge, soweit sie ein Jagdrecht auf fremdem
Grund und Boden betreffen, treten außer Kraft.
Eine Trennung des Jagdrechts vom Grund und Boden als dingliches
Recht kann ferner nicht mehr skattfinden.
6. 2.
Die Aufhebung der Jagdfolge, der Jagddienste und Gegenleistungen ge-
schieht ohne Entschädigung. 8
ür das fiskalische Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden wird den
Grundeigenthümern die Entschädigung erlassen.
n zur Jagd auf fremdem Grund und Boden berechtigten Gemeinden,
Korporationen, Instituten, Standesherren, Gutsbesitzern und anderen Privaten
wird aus der Staatskasse Entschädigung gewährt.
g. 3.
Die vorgedachte Entschädigung besteht in den vormals Kurhessischen und
Großherzoglich Hessischen Landestheilen in dem Kapitalbetrage von Alee Silber-
groschen sechs Pfennigen für jeden Htar in der Provinz Schleswig Holstein
aber in Kapitalbeträgen von zwei Silbergroschen bis Ein Thaler "0rr Silber-.
Froschen für den Hektar nach Maßgabe der diesem Gesetze beigefügten Nachweisung.
KC. 4.
Die Ansprüche auf Ertschädigung für den Verlust der aufgehobenen
Jagdrechte müssen bis zum 1. Januar 1874. bei der Regierung, in deren Bezirk
die betreffenden Jagdreviere liegen, unter Bezeichnung der Lage und des Flächen-
inhalts, sowie des zur Anwendung kommenden Entschädigungssatzes schriftlich
angemeldet werden.
(Nr. 8092) 4° Wer-