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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 2. —
(Nr. 8090.) Gesetz, betreffend die Abstandnahme von der durch das Gesetz vom 25. März
1872. angeordneten Ausführung einer Eisenbahn von Eschhofen nach Camberg
für Staatsrechnung. Vom 8. Januar 1873. «
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt:
Einziger Paragraph.
Von der durch das Gesetz vom 25. März 1872., betreffend die Erweiterung
des Staatseisenbahnnetzes 2c. (Gesetz= Samml. für 1872. S. 288.), aneordneten
Ausführung einer Eisenbahn von Eschhofen nach Camberg für
Stnolsrechnung wird Abstand genommen und der nach F. 2. des Gsehes
durch Veräußerung von Schuldverschreibungen auffubringende Geldbedarf von
25,000,000 Thalern auf den Betrag von 24,050,000 Thalern herabgesetzt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 8. Januar 1873.
G. S.) Wilhelm.
Gr. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Leonhardt. Camphausen. Faklk.
Jahrgang 1873. (Nr. 8090—8091.) 4 Nr. 8091.)
Ausgegeben zu Berlin den 5. März 1873.