Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  16.  1914.  186

12V2.  Die  Stimmzettel  müssen  bis  zum  Ablause  der  Wahlfrist  bei  dem  Wahlleiter
in  einem  dem  Wahlberechtigten  mit  der  Aufforderung  (Nr.  3)  zu  Übersendenden  amtlich
gestempelten  Wahlumschlag  eingehen.  Die  Wahlumschläge  sind  in  einem  äußeren  an  den
Wahlleiter  adressierten  Umschlage  zu  verschließen.  Auf  dem  Wahlumschlage  wird  bei  den
den  Vorstandsmitgliedern  der  Krankenkassen  zugehenden  Umschlägen  amtlich  vor  der  lbersendung
  die  Stimmenzahl  vermerkt.  Die  Umschläge  für  die  Vertreter  der  Krankenkassen
und  der  urzte  müssen  durch  entsprechende  Aufschriften  oder  verschiedene  Farbe  voneinander
  unterschieden  sein.  Der  Besitz  des  Wahlumschlags  gilt  als  Wahlausweis.

13.  Es  darf  nur  für  unveränderte  Vorschlagslisten  gestimmt  werden.
Als  verändert  gelten  auch  solche  Vorschlagslisten,  in  welchen  die  Reihenfolge  der  Vor-Peichlozenen,
  geändert  ist.  Es  genügt  aber,  daß  der  Stimmzettel  die  Bezeichnung  der

iste  (Nr.  5)  enthält,  für  die  der  Wähler  sich  entscheidet.  Im  übrigen  sind  Stimmzettel,
die  von  den  Vorschlagslisten  abweichen,  ungültig.

14.  Die  eingehenden  Wahlumschläge  asidd  uneröffnet  getrennt  für  Vertreter  der
Krankenkassen  und  der  Arzte  vom  Wahlleiter  aufzubewahren.

.15.  Nach  Ablauf  der  Frist  zur  Einreichung  der  Wahlumschläge  beruft  der  Wahlleiter
  zur  Feststellung  des  Wahlergebnisses  einen  Arzt  und  ein  Mitglied  der  Organe  der
beteiligten  Kassen  zu  Beisitzern.

Der  Wahlleiter  verpflichtet  die  Beisitzer  durch  Handschlag  aouf  gewissenhafte  Erfüllung
  ihrer  Obliegenheiten.

Der  Wahlleiter  und  die  Beisitzer  bilden  den  Wahlvorstand.  Die  Wahlberechtigten
dürfen  der  Feststellung  des  Wahlergebnisses  beiwohnen.  s

16.  Der  Wahlvorstand  öffnet  die  Wahlumschläge,  nimmt  die  Stimmzettel  heraus
und  vermerkt  auf  ihnen  die  je  auf  ihrem  Umschlag  angegebene  Stimmenzahl.  Sodann
prüft  er  die  Gültigkeit  der  Stimmzettel  und  stellt  die  Zahl  der  abgegebenen  gülltigen
Stimmen  und  die  Zahl  der  für  jede  Vorschlagsliste  abgegebenen  gültigen  Stimmen  fest.

Jeder  gültige  Stimmzettel  zählt  soviel  Stimmen,  als  auf  dem  Wahlumschlage
vermerkt  sind.

Stimmzettel,  die  den  Vorschriften  der  Nr.  11  und  13  nicht  entsprechen  oder  ein
Merkmal  haben,  welches  die  Absicht  einer  Kennzeichnung  wahrscheinlich  macht,  sind
ungültig.  Ungültig  ist  ferner  ein  Stimmzettel,  wenn  sein  Inhalt  zweifelhaft  ist.  Befinden
sich  in  einem  Umschlage  mehrere  Stimmzettel,  so  werden  sie,  wenn  sie  vollständig
Übereinstimmen,  nur  als  ein  Stimmzettel  gezählt,  andernfalls  sind  sie  ungültig.

17.  Die  Vertreter  werden  unter  die  Vorschlagslisten  nach  dem  Verhältnis  der
Zahl  der  ihnen  zugefallenen  Stimmen  (Nr.  16)  verteilt,  und  zwar  in  der  Reihenfolge
der  der  Größe  nach  geordneten  Höchstzahlen,  die  sich  bei  der  folgenden  Rechnung  ergeben,
für  die  in  Anlage  II  als  Muster  ein  Beispiel  beigefügt  ist.  .  ·

Die  den  einzelnen  Vorschlagslisten  zugefallenen  Stimmenzahlen  sind  in  einer  Reihe
nebeneinander  zu  stellen  und  alle  durch  1,  2,  3,  4  usw.  zu  teilen.  Die  ermittelten  Teilgahlen
  sind  nacheinander  reihenweise  unter  den  Zohlen  der  ersten  Reihe  aufzuführen.
Die  Teilung  ist  fortzusetzen,  bis  anzunehmen  ist,  daß  höhere  Zahlen,  als  aus  den

üheren  Reihen  für  die  Zuweisung  von  Sitzen  in  Betracht  kommen,  nicht  mehr  entstehen.

ruchteile  von  Zahlen  sind  weegiusassen.  »

SindbeiderVerteilunqchehtenSitzSmehkekegleichesahlmpokhcademfo
entscheidet  das  Los.

 

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