Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

8bs  Nr.  45.  1914.
verschlossenen  Umschlage  (Nr.  3)  durch  die  H
hineinlegen.  .  ·  ,,  ,  ,..

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jeder  Gruppe  festgesetzten  Zeit.  Danach  sind  nur  noch  Personen  zur  Wahl  zuzulassen,
die  bereits  im  Wahlraum  anwesend  sind.

Sodann  wird  die  Wahl  geschlossen  und  auf  den  Listen  durch  den  Vorsitzenden  des
Versicherungsamts  oder  den  von  ihm  dazu  bestimmten  Beamten  durch  Unterschrift  bescheinigt,
  daß  sich  niemand  weiter  zur  Ausübung  des  Wahlrechts  gemeldet  hat.

16.  Hierauf  sind  die  Umschläge  aus  den  beiden  Wahlurnen  zu  entnehmen  und
getrennt  zu  zählen.  Ergibt  sich  hierbei  eine  Abweichung  von  der  in  den  Listen  festgestellten
  Zahl  der  zur  Abgabe  ihrer  Stimme  Zugelassenen,  so  ist  dies  nebst  dem  zur
Aufklärung  Dienlichen  in  der  Niederschrift  (Nr.  17)  zu  vermerken.

Die  Umschläge  dürfen  nicht  geöffnet  werden.  ·.

17.  Über  die  Wahlhandlung  ist  eine  Niederschrift  zu  fertigen,  welche  Zeit  und
Ort  der  Wahlhandlung,  die  Gesamtzahl  der  Wähler,  die  abgestimmt  haben,  ferner  die
bei  der  Wahl  sich  etwa  ergebenden  Beanstandungen,  die  Entscheidungen  über  die  Zulassung
  zur  Wahl  sowie  alle  sonstigen  Vorfälle  enthält,  die  für  die  Gültigkeit  der  Wahl
in  Betracht  kommen.  Die  Niederschrift  ist  vom  Vorsitzenden  des  Versicherungsamts  und
dem  nach  dessen  Ermessen  zuzuziehenden  Schriftführer  zu  unterschreiben.  "

18.  Die  Vorsthendes  be-  Versicherungsämter  reichen  dem  Wahlleiter  bis  zu  dem
von  diesem  festgesetzten  Termine  die  Listen  (Nr.  14),  die  uneröffneten  Wahlumschläge
(Nr.  16),  die  Niederschrift  (Nr.  17)  und  die  etwa  eingeforderten  Ausweise  über  die
Wahlberechtigung  (Nr.  12)  ein.  »

19.  Higtaunf  und  nach  Eingang  der  bei  den  Obrigleiten  abgegebenen  Stimmen
beruft  der  Wahlleiter  zur  Feststellung  des  Wahlergebnisses  zwei  Wahlberechtigte  und
zwar  einen  Arbeitgeber  und  einen  Arbeitnehmer  zu  Beisitzern.  Den  Beisitzern  im  Wahlvorstande
  wird  von  dem  Oberversicherungsamt  eine  Entschädigung  in  Höhe  der  den
Beisitzern  beim  Oberversicherungsamt  nach  F§  54,  76  RWO.  zustehenden  Bezüge  gewährt.

Der  Wahlleiter  verpflichtet  die  Beisitzer  durch  Hondschlag  auf  gewissenhafte  Erfüllung
  ihrer  Obliegenheiten.  «  ,  ·

Der  Wahlleiter  und  die  Beisitzer  bilden  den  Wahlvorstand.  Die  Wahlberechtigten,
sowie  Vertreter  der  Landesversicherungsanstalt  Mecklenburg  dürfen  der  Feststellung  des
Wahlergebnisses  beiwohnen.  ·  ·

20.  Der  Wahlvorstand  öffnet  die  Wahlumschläge  und  nimmt  die  Stimmzettel
heraus.  Sodann  prüft  er  die  Gültigkeit  der  Stimmzettel  und  stellt  für  jeden  ay##
bezirk  die  Zahl  der  abgegebenen  gültigen  Stimmen  und  die  Zahl  der  für  jede  Vorschlagsliste
  abgegebenen  gültigen  Stimmen  fest.  ·  ·

Stimmzettel,  die  den  Vorschristen  der  Nr.  13  nicht  genügen  oder  ein  Merkmal
haben,  welches  die  Absicht  einer  Kennzeichnung  wahrscheinlich  macht,  sind  unglltig.
Ungültig  ist  ferner  ein  Stimmzettel,  wenn  sein  Inhalt  zweifelhaft  ist.  Befinden  sich  in
einem  Umschlage  mehrere  Stimmzettel,  so  werden  sie,  wenn  sie  vollständig  übereinstimmen,
  nur  als  ein  Stimmzettel  gezählt,  andernfalls  sind  sie  ungültig.

21.  Die  Vertreter  werden  für  jeden  Wahlbezirk  unter  die  Vorschlagslisten  nach
dem  Verhältnis  der  Zahl  der  ihnen  zugefallenen  Stimmen  (Nr.  20)  verteilt,  und  zwar
in  der  Reihenfolge  der  der  Größe  nach  geordneten  Höchstzahlen,  die  sich  bei  der  folgenden
Rechnung  ergeren.

#nd  des  dazu  bestimmten  Beamten