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Artikel I.
Die beiden kontrahirenden Regierungen ertheilen dem Eingangs bezeich-
neten Vertrage vom 29. April 1874. hiermit Ihre Zusimmung.
Die Königlich Sächsische Regierung wird demgemäß der Magdeburg-
Köthen-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft die Konzession zum selbstständigen
Betriebe der auf Königlich Scchsischem Gebiete gelegenen, Eingangs bezeichneten
Bahnstrecke baldmöglichst gewähren, der genanmten Geselschet auch für den
Erwerb der zur Erweiterung jener Bahnanlage im Königlich Sichsischen Gebiete
etwa erforderlichen Grundstücke, insoweit eine gütliche Vereinbarung unter den
Betheiligten nicht zu erreichen ist, das Expropriationsrecht verleihen.
Artikel II.
Da das Domizil und der Sitz der Zentralverwaltung der Magdeburg-
Köthen-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft im Königreiche Preußen belegen ist,
soll das gesetzliche und statutarische Aufsichtsrecht des Staates in Bezug auf alle
Maßnahmen, welche die Verhältnisse der Gesellschaft als solcher und die Ver-
waltung und den Betrieb ihres Unternehmens im Allgemeinen — z. B. die Ab-
änderung der Gesellschaftsstatuten, Erweiterung des Unternehmens, die Emission
von Prioritäts-Obligationen, die vorschriftsmäßige Dotirung des Reserve= und
Erneuerungsfonds, Ausführungsbestimmungen zu dem am 11. Mai 1874. für
die Eisenbahnen Deutschlands erlassenen Betriebsreglement (s. insbesondere F. 50.
Nr. 2., F. 57.) §. 58. Alinea 2.) §. 59. Alinea 7.) §. 60. Nr. 6. Alinea 2.) —
betreffen, lediglich von der Königlich Preußischen Regierung ausgeübt werden.
Auch die Fsslehung der Fahrpläne und die Genehmigung der Transport-
preise für die in Rede stehende, auf Königlich Sächsischem Gebiete belegene Bahn-
strecke soll lediglich der Königlich Preußischen Regierung zustehen. Es soll jedoch
sowohl im Personen= wie im Güterverkehr zwischen den beiderseitigen Unter-
thanen hinsichtlich der Zeit der Abfertigung oder hinsichtlich der Beförderungs-
preise kein Unterschied gemacht werden.
Die Gesellschaft soll verpflichtet sein, auf Verlangen der Preußischen Re-
gierung den Einpfennigtarif für Kohlen und Koaks und event. für die übrigen
in Artikel 45. der Verfassung des Deutschen Reichs bezeichneten Gegenstände bei
Transporten auf größeren Entfernungen einzuführen.
Im Uebrigen übt jede der beiden kontrahirenden Regierungen für Ihr
Gebiet gegenüber der bezeichneten Eisenbahngesellschaft die stantlichen Hoheits-
und Masschterechte aus.
In allen Fällen, wo eine einheitliche Ausübung des staatlichen Ober-
Ausfsichtsrechts im Interesse des Eisenbahnverkehrs liegt, werden beide Regierungen
eine Verständigung unter Sich herbeiführen.
Der Königlich Sächsischen Regierung bleibt vorbehalten, den Verkehr
wischen Ihr und der Gesellschaft, sowie die Handhabung der Ihr über die in
Sachsen belegene Bahnstrecke zustehenden Hoheits= und Ausfsichtsrechte einer Be-
hörde zu übertragen. Diese Behörde hat die Beziehungen hrr Regierung zu
der Eisenbahnverwaltung in allen Fällen zu vertreten, die nicht zum direkten
Einschreiten der kompetenten Königlich Sächsischen Polizei= oder Gerichtsbehörden
ge-