5. Kosten des
Verfahrens.
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Mit dieser Jahlung ist jeder Entschädigungsanspruch Dritter an die Staats-
kasse oder an die eutschäßzigurgsflichtigen Verbände (F. 60. Nr. 3.) erloschen.
C. 67.
Soweit nicht jede Entschädigung ausgeschlossen ist (§§. 58. und 60. Nr. 2.),
muß sofort nach der auf polhzeiiche Anordnung kosin d Täödtung eines Thieres
der seasebeisgustnd desselben rücksichtlich der Entschädigungsleistung endgültig
festgestellt werden.
8 Die Untersuchung erfolgt, soweit erforderlich, nach zuvoriger 1
des Kadavers und sachverständiger protokollarischer Aufnahme des Befundes
durch den beamteten Thierarzt und den von dem Besitzer etwa zugezogenen Sach-
verständigen (I. 14.).
Wird an Stelle des beamteten Thierarztes ein nicht beamteter Thierarzt
wugesogent so ist derselbe durch die Ortspolizeibehörde eidlich zu verpflichten, sofern
erselbe nicht im Allgemeinen als Sechverftänd er beeidigt ist.
Die Sachverständigen haben sich gutachtlich darüber zu erklären, ob durch
den Gesammtbefund ein Fall der Rotzkrankheit oder der Lungenseuche oder eine
sonstige Krankheit bei dem getödteten Thiere festgestellt ist, welche nach der Vor-
schrift des C. 59. eine Enishädigung aus der Staatskasse ausschließt.
Ergiebt sich hierüber eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem beamteten
Thierarzt und den von dem Besitzer zugezogenen Sachverständigen, so ist das
Obergutachten der Deputation für das Veterinärwesen einzuholen.
Durch die gutachtliche Erklärung des beamteten Thierarztes und der von
dem Besitzer zugebogenen Sachverständigen, beziehungsweise durch das Ober-
gutachten der Deputation für das Veterinärwesen wird der Krankheitszustand
EPd getödteten Thieres in Beziehung auf die Entschädigungsfrage endgültig fest-
gestellt.
g. 68
68.
Soweit durch die Mpordnung, Leitung und Ueberwachung der Maßregeln
zur Ermittelung und zur Abwehr der Seuchengefahr, oder durch die auf Requi-
sition der Polizeibehörden ausgeführten thierärztlichen Amtsverrichtungen besondere
Kosten erwachsen, sind dieselben aus der Staatskasse zu bestreiten.
S. 69.
Die Gemeinden und sesnändigen Gutsbezirke haben dagegen:
1) die zur wirksamen Durchführung der angeordneten utzmaßregeln
in u Bezirke zu verwendende Wachtmannschaft - ihre Kosten
zu stellen.
2) Denselben fallen ferner die Kosten derjenigen Einrichtungen zur Last,
welche zur wirksamen Durchführung der Orts- oder Feldmarkssperre
in ihrem Bezirke vorgeschrieben werden. .
3) Ist die Tödtung kranker oder verdächtiger Thiere oder die unschäd-
liche Beseitigung der Kadaver oder einzelner Theile derselben oder die
Twpfung gefährdeter Thiere angeordnet, so haben die Gemeinde des
Seuchenorts beziehungsweise der Besitzer des selbstständigen Gutsbezirks
die zur Musfhrum der Maßregel nöthige e fsmannschaft und die
dazu erforderlichen Transportmittel auf ihre Kosten zu stellen.
4) Fehlt