Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

5. Kosten des 
Verfahrens. 
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Mit dieser Jahlung ist jeder Entschädigungsanspruch Dritter an die Staats- 
kasse oder an die eutschäßzigurgsflichtigen Verbände (F. 60. Nr. 3.) erloschen. 
C. 67. 
Soweit nicht jede Entschädigung ausgeschlossen ist (§§. 58. und 60. Nr. 2.), 
muß sofort nach der auf polhzeiiche Anordnung kosin d Täödtung eines Thieres 
der seasebeisgustnd desselben rücksichtlich der Entschädigungsleistung endgültig 
festgestellt werden. 
8 Die Untersuchung erfolgt, soweit erforderlich, nach zuvoriger 1 
des Kadavers und sachverständiger protokollarischer Aufnahme des Befundes 
durch den beamteten Thierarzt und den von dem Besitzer etwa zugezogenen Sach- 
verständigen (I. 14.). 
Wird an Stelle des beamteten Thierarztes ein nicht beamteter Thierarzt 
wugesogent so ist derselbe durch die Ortspolizeibehörde eidlich zu verpflichten, sofern 
erselbe nicht im Allgemeinen als Sechverftänd er beeidigt ist. 
Die Sachverständigen haben sich gutachtlich darüber zu erklären, ob durch 
den Gesammtbefund ein Fall der Rotzkrankheit oder der Lungenseuche oder eine 
sonstige Krankheit bei dem getödteten Thiere festgestellt ist, welche nach der Vor- 
schrift des C. 59. eine Enishädigung aus der Staatskasse ausschließt. 
Ergiebt sich hierüber eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem beamteten 
Thierarzt und den von dem Besitzer zugezogenen Sachverständigen, so ist das 
Obergutachten der Deputation für das Veterinärwesen einzuholen. 
Durch die gutachtliche Erklärung des beamteten Thierarztes und der von 
dem Besitzer zugebogenen Sachverständigen, beziehungsweise durch das Ober- 
gutachten der Deputation für das Veterinärwesen wird der Krankheitszustand 
EPd getödteten Thieres in Beziehung auf die Entschädigungsfrage endgültig fest- 
gestellt. 
g. 68 
68. 
Soweit durch die Mpordnung, Leitung und Ueberwachung der Maßregeln 
zur Ermittelung und zur Abwehr der Seuchengefahr, oder durch die auf Requi- 
sition der Polizeibehörden ausgeführten thierärztlichen Amtsverrichtungen besondere 
Kosten erwachsen, sind dieselben aus der Staatskasse zu bestreiten. 
S. 69. 
Die Gemeinden und sesnändigen Gutsbezirke haben dagegen: 
1) die zur wirksamen Durchführung der angeordneten utzmaßregeln 
in u Bezirke zu verwendende Wachtmannschaft - ihre Kosten 
zu stellen. 
2) Denselben fallen ferner die Kosten derjenigen Einrichtungen zur Last, 
welche zur wirksamen Durchführung der Orts- oder Feldmarkssperre 
in ihrem Bezirke vorgeschrieben werden. . 
3) Ist die Tödtung kranker oder verdächtiger Thiere oder die unschäd- 
liche Beseitigung der Kadaver oder einzelner Theile derselben oder die 
Twpfung gefährdeter Thiere angeordnet, so haben die Gemeinde des 
Seuchenorts beziehungsweise der Besitzer des selbstständigen Gutsbezirks 
die zur Musfhrum der Maßregel nöthige e fsmannschaft und die 
dazu erforderlichen Transportmittel auf ihre Kosten zu stellen. 
4) Fehlt
	        
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