Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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und ohne die Ladung ganz oder theilweise veräußert zu haben, wieder 
verlassen. « 
3) Fahrzeuge von 170 Kubikmeter oder weniger Netto-Raumgehalt, wenn sie 
auf der Fahrt nach einem andern Hafen des Deutschen Bundesgebiets 
in der Rothenspieker Hafen lediglich zu dem Zwecke einlaufen, um daselbst 
eine Beiladung zu löschen oder einzunehmen, deren Gewicht in Zentnern 
die Zahl der Kubikmeter des Netto-Raumgehalts des Fahrzeuges nicht 
übersteigt. 
4) Fahrzeuge, welche zur Hülfsleistung bei gestrandeten oder in Noth befind- 
* Schife zutgegen oder davon zurückkehren, wenn sie nicht zum 
Löschen oder Bergen von Strandgütern verwendet werden. 
5) Leichterfahrzeuge, wenn das zu leichternde oder durch Leichter beladene 
Schiff selbst die Hafenabgabe entrichtet. 
6) Schiffsgefäße, welche Königliches, Staats- oder Reichseigenthum sind, 
oder lediglich für Königliche, Staats= oder Reichsrechnung Gegenstände 
befördern, jedoch in letzterem Falle nur auf Vorzeigung von Freipässen. 
7) Alle Lootsenfahrzeuge, soweit sie nur ihrem Zweck gemäß benutzt werden. 
8) Fahrzeuge bis zu einschließlich 12 Kubikmeter Netto-Raumgehalt bei ihren 
Fahrten nach und von den im Hafen oder auf der Eider bei Rothen= 
spieker liegenden Schiffen. 
9) Boote, welche zu den der Abgabe unterliegenden Schißen gehören, sowie 
allgemein alle kleinen Fahrzeuge bis zu 4 Kubikmeter Netto-Raumgehalt. 
10) Fahrzeuge, welche Steine — aus dem Meeresgrund oder von der Küste 
gesammelt — einbringen, scboch nur für den Er ang; insofern sie den 
Hafen leer oder beballastet wieder verlassen, auch für den Ausgang. 
11) Alle Fahrzeuge, welche lediglich zur Fischerei benutzt werden. 
B. Lagergeld für die VBemuung von je 4 Quadratmeter oder weniger 
der am Hafen belegenen Lagerplätze für je eine Woche oder weniger 
15 Pfennige. 
Berlin, den 25. März 1875. 
(#. &.) Wilhelm. 
Camphausen. Achenbach. 
  
Jahrgang 16875. (Nr. 8358—8359.) 71 (Nr. 8359.)
	        
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