Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Befreiungen.
Von  Entrichtung  des  Hafengeldes  sind  sowohl  für  den  Eingang  als  für
den  Ausgang  befreit:

1)  Fahrzeuge,  welche  ohne  Ladung  in  den  Hafen  einlaufen  und  den  Hafen
ohne  Ladung  wieder  verlassen;

2)  Fahrzeuge,  welche  wegen  Seeschadens  oder  anderer  Unglücksfälle,  wegen
Eisgangs,  Sturmes  oder  widrigen  Windes,  sowie  alle  Fahrzeuge,  welche
nur  um  Erkundigungen  einzuziehen  oder  Ordres  in  Empfang  zu  nehmen
in  den  Hafen  essaufen,  und  denselben,  ohne  Ladung  gelöscht  oder  eingenommen
  und  ohne  die  Ladung  ganz  oder  theilweis  veräußert  zu  haben,
wieder  verlassen;

3)  Fahrzeuge,  bis  einschließlich  170  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt,  wenn  sie
auf  der  Fahrt  nach  einem  anderen  Hafen  des  Deutschen  Neich-gebietes
den  Holtenauer  Hafen  lediglich  zu  dem  Zwecke  anlaufen,  um  daselbst  eine
den  zehnten  Theil  ihres  Netto-Raumgehalts  nicht  übersteigende  Beiladung  zu
löschen  oder  einzunehmen;

4)  Fahrzeuge,  welche  auf  ihrer  Fahrt  durch  den  Schleswig-Holsteinschen  Kanal
zum  Zweck  der  Zollklarirung  d  zrchcden  chle  Halleiale  in  den
Hafen  einkommen,  auch  wenn  sie  eine  den  zehnten  Theil  ihres  Netto-Raumgehalts
  nicht  übersteigende  Beiladung  löschen  oder  einnehmen;

5)  fahrzeuge,  welche  zur  Hülfeleistung  bei  gestrandeten  oder  in  Noth  befindichen
  disfen  ausgehen  oder  davon  zurückkehren,  wenn  sie  nicht  zum
Löschen  oder  Bergen  von  Strandgütern  verwendet  werden;

6)  Eihterfah  euge,  wenn  das  zu  leichternde  oder  durch  die  Leichter  beladene
Schiff  selbst  die  Hafenabgabe  entrichtet;

7)  Fahrzeuge,  welche  lediglich  in  den  Holtenauer  Hafen  kommen,  um  Passaiere
  ane#  Land  zu  setzen  oder  aufzunehmen,  und  demnächst  weiterfahren,
esgleichen  s.  g.  Lustfahrzeuge  und  Schleppdampfer;

8)  Schiffsgefäße,  welche  Königliches  oder  Reichs=  oder  Staatseigenthum  sind
oder  lediglich  für  Königliche  oder  Staats=  oder  Reichsrechnung  Gegenstände
befördern,  jedoch  in  letzterem  Falle  nur  auf  Vorzeigung  von  Freipässen;

9)  Lootsenfahrzeuge,  soweit  sie  nur  ihrem  Zwecke  gemäß  benutzt  werden;

10)  Boote,  welche  zu  den  der  Abgabe  unterliegenden  Fahrzeugen  gehören,  sowie
alle  Fahrzeuge  bis  einschließlich  5  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt;

11)  Fahrzeuge,  welche  Steine  aus  dem  Meeresgrund  oder  von  der  Klüste
gesammelt  einbringen,  für  den  Ein  ang  wenn  sie  aber  den  Hafen  leer
oder  geballastet  wieder  verlassen,  auch  für  den  Ausgang;

12)  Fahrzeuge,  welche  lediglich  zur  Fischerei  benutzt  werden.

Zusätzliche  Bestimmungen.

1)  Bei  Erhebung  der  unter  I.  2b.  bestimmten  Abgabe  wird)  wenn  die  Zahl
der  Kubikmeter  nicht  mit  2  zpeler  ist,  der  Ueberschuß,  falls  er  weniger
als  1  Kubikmeter  beträgt,  außer  Berechnung  gelassen,  dagegen,  falls  er

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