Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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G.  83.

Die  Ernennung  von  Schiedsmännern  zur  Schätzung  der  Entschädigung
für  die  auf  polizeiliche  Anordnung  getödteten  Thiere  steht  in  den  Stadtkreisen
endgültig  dem  Stadtausschusse  zu  (G.  63.  Absatz  2.  des  Gesetzes,  betreffend  die
Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen,  vom  25.  Juni  1875.).

VI.  #bschnitt.
Feldpolizei.

G.  84.

Der  Kreisausschuß  beschließt  endgültig  über  die  Bestätigung  von  Gemeindebeschlüssen
  wegen  Freigebung  des  Taubenfaungs  während  der  Saat-  und  Erntezeit
(6.  40.  der  Fel  polizrepenun  vom  1.  November  1847.,  Gesetz  Samml.  S.  376.).

Beschlüsse  der  Gemeindebehörden  der  Stadtkreise  wegen  Freigebung  des

Taubenfangs  bedürfen  keiner  Bestätigung.

Der  Bezirksrath  beschließt:

1)  über  die  Erhöhung  oder  Verringerung  der  in  den  #.  8.  und  9.  der
Feldpolizei=  Ordnung  vom  1.  November  1847.  vorgeschriebenen  Sätze
des  Pfandgeldes  (F.  10.  a.  a.  O.)

2)  über  die  Festsetzung  von  allgemeinen  Werthsätzen  für  Wartung,  Stallung
und  Fütterung  gepfändeter  Viehstücke  (§.  55.  a.  a.  O.);

3)  über  die  Feststellung  von  allgemeinen  Gebührensätzen  für  Taxatoren
C.  66.  a.  a.  O.).

.  86.

In  Pandgeldstreitsachen  findet  in  den  Fällen  des  §.  67.  der  Feldpolizei=Ordnung
  vom  1.  November  1847.  innerhalb  der  dort  bestimmten  Frist  gegen
Entscheidungen  der  Amtsvorsteher  und  der  Polizeibehörden  in  den  zu  einem
Landkreise  gehörigen  Städten  mit  einer  Einwohnerzahl  bis  zu  10,000  die  Klage
bei  dem  Kreisausschusse,  gegen  Entscheidungen  der  Polheibehlrden  in  Stadtkreisen
und  in  den  zu  einem  Landkreise  gehörigen  Städten  mit  mehr  als  10,000  Einwohnern
  die  Klage  bei  dem  Boirtsverwaltungsgerichte  statt.  Die  Entscheidung
des  Krsmöschuf  beziehungsweise  des  Bezirksverwaltungsgerichts  ist  endgültig.

VI..  Abschnitt.
Jagdpolizei.

.  87.

Ueber  die  Genehmigung  zur  Bildung  mehrerer  für  sich  bestehender  Jagdbezirke
  beschließt  der  Kreisausschuß,  in  Stadtkreisen  der  Bejzirksrath  (&.  4.  des
Jagdpolizeigesetzes  vom  7.  März  1850.,  Geset-Samml.  S.  165.).

(Nr.  8446.)  g.  88.