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G. 83.
Die Ernennung von Schiedsmännern zur Schätzung der Entschädigung
für die auf polizeiliche Anordnung getödteten Thiere steht in den Stadtkreisen
endgültig dem Stadtausschusse zu (G. 63. Absatz 2. des Gesetzes, betreffend die
Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 25. Juni 1875.).
VI. #bschnitt.
Feldpolizei.
G. 84.
Der Kreisausschuß beschließt endgültig über die Bestätigung von Gemeindebeschlüssen
wegen Freigebung des Taubenfaungs während der Saat- und Erntezeit
(6. 40. der Fel polizrepenun vom 1. November 1847., Gesetz Samml. S. 376.).
Beschlüsse der Gemeindebehörden der Stadtkreise wegen Freigebung des
Taubenfangs bedürfen keiner Bestätigung.
Der Bezirksrath beschließt:
1) über die Erhöhung oder Verringerung der in den #. 8. und 9. der
Feldpolizei= Ordnung vom 1. November 1847. vorgeschriebenen Sätze
des Pfandgeldes (F. 10. a. a. O.)
2) über die Festsetzung von allgemeinen Werthsätzen für Wartung, Stallung
und Fütterung gepfändeter Viehstücke (§. 55. a. a. O.);
3) über die Feststellung von allgemeinen Gebührensätzen für Taxatoren
C. 66. a. a. O.).
. 86.
In Pandgeldstreitsachen findet in den Fällen des §. 67. der Feldpolizei=Ordnung
vom 1. November 1847. innerhalb der dort bestimmten Frist gegen
Entscheidungen der Amtsvorsteher und der Polizeibehörden in den zu einem
Landkreise gehörigen Städten mit einer Einwohnerzahl bis zu 10,000 die Klage
bei dem Kreisausschusse, gegen Entscheidungen der Polheibehlrden in Stadtkreisen
und in den zu einem Landkreise gehörigen Städten mit mehr als 10,000 Einwohnern
die Klage bei dem Boirtsverwaltungsgerichte statt. Die Entscheidung
des Krsmöschuf beziehungsweise des Bezirksverwaltungsgerichts ist endgültig.
VI.. Abschnitt.
Jagdpolizei.
. 87.
Ueber die Genehmigung zur Bildung mehrerer für sich bestehender Jagdbezirke
beschließt der Kreisausschuß, in Stadtkreisen der Bejzirksrath (&. 4. des
Jagdpolizeigesetzes vom 7. März 1850., Geset-Samml. S. 165.).
(Nr. 8446.) g. 88.