Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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waltung des Hannover-Altenbekener Eisenbahnunternehmens übernommen. In 
diesem Verhältnisse tritt bis auf Weiteres keine Veränderung ein. Die Magde- 
burg. Halberstädter Eisenbahngesellschaft hat hiernach durch die nach F. 1 zu er- 
richtende Königliche Behörde in Gemäßheit des Artikels VI des Betriebsüber- 
lassungsvertrages vom 3. Mai 1874 auch die Verwaltung und den Betrieb 
des Hannover-Altenbekener Eisenbahnunternehmens nach Maßgabe der Bestim- 
mungen des eben erwähnten Vertrages, sowie der Statuten der genannten 
Gesellschaft zu führen. 
Für den Fall, daß der Staat dazu übergehen sollte (cl. §. 6 dieses Ver- 
trages), in der einheitlichen Verwaltung des vereinigten Bahnnetzes der Mage 
burg-Halberstädter und Hannover-Altenbekener Eisenbabngesellschaften durh b- 
trennung einzelner Theile des Magdeburg-Halberstädter Eisenbahnunternehmens 
oder durch Vereinigung mit der Verwaltung anderer Staats= oder vom Staate 
verwalteten Privat-Bahnstrecken eine Aenderung eintreten zu lassen, erklärt sich 
derselbe schon jetzt bereit, sofern es von der Hannover-Altenbekener Eisenbahn- 
gelellshaft verlangt werden sollte, an die Stelle des Artikels IX Absatz 2 des 
obengedachten Vertrages folgende Bestimmungen treten zu lassen: 
Artikel IX. Im Uebrigen werden die Betriebsausgaben auf die ver- 
einigten Bahnen in folgender Weise vertheilt: 
a) An den Kosten der allgemeinen Verwaltung partizipiren die vereinigten 
Bahnen nach Verhältniß ihrer Länge, jedoch mit der Maßgabe, daß 
der Hannover-Altenbekener Eisenbahngesellschaft von dem Gesammt- 
betrage dieser Ausgaben, so lange die Bruttoeinnahmen des Unter- 
nehmens den Betrag von sieben Millionen Mark nicht übersteigen, 
ein höherer Betrag als zweihundert vierzig Tausend Mark jährlich nicht 
in Anrechnung gebracht werden soll, bei einer Vermehrung der 
Einnahmen über sieben Millionen Mark indeß für jede diesen Betrag 
übersteigende Million Mark eine Erhöhung dieses Maximalbetrages um 
vierzig Tausend Mark eintreten soll. Als Kosten der allgemeinen Ver- 
waltung sollen diejenigen Ausgaben angesehen werden, welche in dem 
Rechnungsabschlusse des Hannover-Altenbekener Unternehmens pro 1877 
als solche angesehen sind. 
h.) An den Kosten der Bahmrwerwaltung partizipiren dieselben nach Maß- 
gabe der wirklichen Ausgaben. 
J)An den Kosten der Transportverwaltung partizipiren dieselben nach 
Verhältniß der durchlaufenen Lokomotivkilometer und Wagenachskilo- 
meter, jedoch mit der Maßgabe, daß die Hannover-Altenbekener Eisen- 
bahngesellschaft bezüglich der Gesammtkosten der Transportverwaltung 
in maximo per Wagenachskilometer die hierfür bei dem Betriebe der 
sämmtlichen unter Staatsverwaltung stehenden Privatbahnen erwachsen- 
den Durchschnittsausgaben, wie sich solche jeweilig nach den Angaben 
der zuletzt veröffentlichten Statistik der Preußischen Eisenbahnen berechnen, 
zu tragen hat. 
Die Rückzahlung von Zinszuschüssen, welche seitens der Magde- 
burg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft aus der von ihr in Gemäß-
	        
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