Metadaten : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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Die  von  den  Oberaͤmtern  oder  dem  K.  Steuer-Collegium  erkannten  Strafen
sind  von  den  Oberzoll:  Beomten  zu  gehdriger  Zeit  zum  Einzug  zu  bringen  und
zu  verrechnen;  gegen  morose  Debenten  hat  das  Cameralamt  die  Personal-Exekution
  zu  verhängen,  und,  wenn  diese  ohne  Wirkung  bleibt,  das  Oberamtsgericht
um  die  geeignete  Einschreitung  anzugehen.

Art.  12.

Jedes  Ober-Zollamt  —  an  der  Gränze  oder  im  Innern  —  hat  die  bei  sei-  zu  .rund
ner  Zollstätte  abgeladenen  und  als  Eingangegut  deklarirten  Waaren-Colli,  des
welche  noch  mit  beinem  inländischen  Waagschein  versehen  sind,  vorerst  in  dem  ulöffentlichen
  Waaghause  abwägen  zu  lassen  und  sodann  auf  den  Grund  des  Ge-der  Eingangs,
wichts=  Erfunds  die  Verzellung  vorzunehmen,  auch  bei  allen  solchen  Verzollun=  Güter  vor

gen  in  dem  Zoll-Tagbuch  am  Rande  beizuseßzen,  daß  und  wo  die  Abwägung  det  Wrolgeschehen

  ist,
(Z.  B.  41  Ctr.  Zucker  11  fl.  4  kr.
abgewogen  in  Heilbronn?  2c.

Wenn  nach  dem  Gewichts-Erfund  bei  der  Adwägung  die  Abweichung  von
dem  in  dem  Frachtbrief  bei  einem  Collo  2c.  deklarirten  Gewicht  den  zehnten  Theil
übersteigt,  so  ist  auch  von  diesem  wie  von  jedem  Mehr-Gewicht  der  Zoll  zu  erheben,
  zugleich  aber  diese  #nach  §F.  37  des  Geseßes)  strafbare  Verfehlung  dem
Oberamt  anzuzeigen,  und  ein  angemessener  Theil  der  Waaren  mit  Beschlag  zu
belegen,  welcher  von  dem  Ober-Zollamt  nur  gegen  Deponirung  des  zehnfachen
Zoll-Betrags  jenes  Mehr-Gewichts  aufgehoben  werden  kann.

Art.  13.

Da  nach  dem  Tarif  die  nicht  teutschen  Weine  einem  höhern  Einfuhr-Zoll  zu  K.15  des
als  die  teutschen  Weine  unterliegen,  so  müßen  die  aus  teutschen  Staaten  in  das  2
Koͤnigreich  eingehenden  Weine,  neben  den  im  g.  15  des  Gesetzes  angeordneten  *  -
Frachtbsiefen  (Ladscheinen)  mit  besondern  unverdächtigen  von  einer  obrigkeitlichen  teutsche
Stelle  desjenigen  teutschen  Staates,  in  welchem  der  Wein  erzeugt  worden  ist,  aus-  Weine.

gestellten  und  gesiegelten  Ursprungs-Zeugnissen  begleitet  seyn.