Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

Anlage.

 

I.
Dertrag.

 

nischen  der  Stadt  Duisburg,  vertreten  durch  den  Oberbürgermeister  Lehr,  dieser
handelnd  auf  Grund  des  Beschlusses  der  Stadtverordnetenversammlung  zu
Duisburg  vom  1.  Mai  1905  und  der  Stadt  Meiderich,  vertreten  durch  den
Bürgermeister  Pütz,  letzterer  handelnd  auf  Grund  des  Beschlusses  der  Stadtverordnetenversammlung
  zu  Meiderich  vom  29.  April  1905,  ist  heute  nachstehender
  Vertrag  abgeschlossen  und  urkundlich  vollzogen  worden.

 

F.  1.
Die  beiden  Stadtgemeinden  Duisburg  und  Meiderich  werden  zu  einer
einzigen  Stadtgemeinde  unter  dem  Namen  Duisburg  vereinigt.  Das  Gediet  der
seitherigen  Stadt  Meiderich  soll  als  Duisburg-Meiderich  bezeichnet  werden.

2.

Soweit  nicht  in  diesem  Vertrag  andere  Bestimmungen  getroffen  sind,
haben  alle  Einwohner  der  neuen  Stadtgemeinde  dieselben  Rechte  und  Pflichten,
und  ebenso  werden  Vermögen  und  Schulden  der  früheren  Stadtgemeinden  gemeinschaftlich.


6  3.

Die  von  den  früheren  Stadtgemeinden  abgeschlossenen  Verträge  gehen  auf
die  neue  Gemeinde  über.  Dies  gilt  namentlich  von  den  mit  den  Straßenbahngesellschaften,
  der  Deutschen  Kontinental-Gasgesellschaft,  dem  Rheinisch-Westfälischen
  Ekektrizztätswerk  umd  den  privaten  Wasserwerken  abgefchlossenen  Verträgen.
Dabei  wird  aber  ausdrücklich  vereinbart,  daß  sobald  als  eben  möglich  darauf
Bedacht  genommen  werden  soll,  diese  Verträge  aufzuheben,  das  Straßenbahnwesen
in  der  neuen  Gemeinde  einheitlich  zu  gestalten  und  die  Lieferung  von  Gas,
elektrischer  Energie  und  Wasser  nur  durch  städtische  Werke  zu  bewirken.

84.
Die  in  den  beiden  Städten  bisher  gültigen  Ortsstatute,  Polizeiverordnungen,
Steuerordnungen  und  Reglements  bleiben  so  lange  in  Kraft,  bis  sie  in  gesetzlich
vorgeschriebener  Weise  aufgehoben  worden  sind.