Full text : Zur Orientierung über die Bismarck'sche Ära.

Die  Heranziehung  einer  der  im  vorstehenden  Absatze  bezeichneten  Genossen—
schaften  zur  Aufbringung  eines  Antheils  an  der  Entschädigung  kann  auch  dann  noch
erfolgen,  wenn  ein  ablehnender  Bescheid  der  Genossenschaft  oder  eine  den  Anspruch
des  Entschädigungsberechtigten  ihr  gegenüber  zurückweisende  Entscheidung  rechts—
kräftig  geworden  ist.

Die  für  die  Feststellung  der  Entschädigung  zuständige  Genossenschaft  ist
mangels  einer  Vereinbarung  durch  das  Reichs-Versicherungsamt  zu  bestimmen.

g.  92.

Die  Berufsgenossenschaften  sind  befugt,  von  der  Rückforderung  der  gemäß
58.  82,  84,  87  Abs.  2  vor  rechtskräftiger  Entscheidung  gezahlten  Entschädigungen
  abzusehen.

 

G.  93.

Nach  erfolgter  Feststellung  der  Entschädigung  (§H.  75  ff.)  hat  der  Genossenschaftsvorstand
  dem  Berechtigten  die  mit  der  Zahlung  beauftragte  Postanstalt
(§#.  103)  zu  bezeichnen  und  der  unteren  Verwaltungsbehörde  des  Wohnorts  über
die  dem  Berechtigten  zustehenden  Bezüge  Mittheilung  zu  machen.  Das  Gleiche
gilt  beim  Eintritte  von  Veränderungen.

Veränderung  der  Verhältnisse.
G.  94.

Tritt  in  den  Verhältnissen,  welche  für  die  Feststellung  der  Entschädigung
maßgebend  gewesen  sind,  eine  wesentliche  Veränderung  ein,  so  kann  eine  anderweite
  Feststellung  erfolgen.

Nach  Ablauf  von  zwei  Jahren  von  der  Rechtskraft  des  Bescheids  oder
der  Entscheidung  ab,  durch  welche  die  Entschädigung  zuerst  endgültig  festgestellt
worden  ist,  darf  wegen  einer  im  Zustande  des  Verletzten  eingetretenen  Veränderung
  eine  anderweite  Feststellung,  sofern  nicht  zwischen  der  Berufsgenossenschaft
  und  dem  Empfangsberechtigten  über  einen  kürzeren  Zeitraum  ausdrückliches
Einverständniß  erzielt  ist,  nur  in  ZLeiträumen  von  mindestens  einem  Jahre  beantragt
  oder  vorgenommen  werden.

Die  anderweite  Feststellung  erfolgt  innerhalb  der  ersten  fünf  Jahre  von
der  Rechtskraft  der  erwähnten  Bescheide  oder  Entscheidungen  ab  auf  Antrag  oder
von  Amtswegen  durch  Bescheid  der  Berufsgenossenschaft,  später,  sofern  nicht  über
die  anderweite  Feststellung  zwischen  der  Berufsgenossenschaft  und  dem  Empfangsberechtigten
  ausdrückliches  Einverständniß  erzielt  ist,  nur  auf  Antrag  durch  Entscheidung
  des  Schiedsgerichts.

Zu  dem  Antrag  auf  Wiederaufnahme  eines  Heilverfahrens  ist  neben  dem
Verletzten  auch  die  Krankenkasse,  der  er  angehört,  berechtigt.

*“

Wird  innerhalb  der  ersten  fünf  Jahre  ein  neuer  Bescheid  erlassen,  bevor
die  frühere  Entscheidung  über  die  Höhe  der  Entschädigung  die  Rechtskraft  erlangt