Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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Die  gleiche  Befugniß  steht  dem  Vorsitzenden  des  Bezirksrathes  und  des
Provinzialrathes  mit  der  Maßgabe  zu)  daß  eine  Abänderung  der  durch  Beschwerde
angefochtenen  Beschlüsse  des  Kreis-(Stadt-)  Ausschusses  beziehungsweise  des
Bezirksrathes  nur  unter  Zuziehung  des  Kollegiums  erfolgen  darf.

In  den  auf  Grund  der  dorfsehenden  Bestimmungen  erlassenen  Verfügungen
und  Bescheiden  ist  den  Betheiligten  zu  eröffnen,  daß  sie  befugt  seien,  innerhalb
zwei  Wochen  gegen  die  Verfügung  beziehungsweise  den  Bescheid  Einspruch  zu
erheben  und  auf  Beschlußfassung  durch  das  Kollegium  anzutragen.  Wird  kein
Einspruch  erhoben,  so  gilt  die  Verfügung  bzziehungsors  der  Bescheid  vom
Tage  der  Zustellung  ab  als  Beschluß  des  Kollegiums.  Auf  den  Einspruch  finden
die  nach  den  §#§.  43  und  44  für  die  Beschwerde  geltenden  Bestimmungen  Anwendung.


Der  Vorsitzende  hat  dem  Kollegium  von  allen  im  Namen  desselben  erlassenen
  Verfügungen  und  ertheilten  Bescheiden  nachträglich  Mittheilung  zu  machen.

G.  51.

An  den  Verhandlungen  des  Provinzialrathes  und  des  Bezirksrathes  können
die  stellvertretenden  ernannten  Mitglieder  mit  berathender  Stimme  theilnehmen.
In  gleicher  Weise  kann  unter  Zuslimmung  des  Kollegiums  die  Zuziehung  technischer
  und  der  dem  Obechrsidenten  beziehungsweise  dem  Regierenzsprässhenten
beigegebenen  Beamten  erfolgen.

G.  52.

Die  Behörden  fassen  ihre  Beschlüsse  auf  Grund  der  verhandelten  Akten,
sofern  nicht  das  Gesetz  ausdrücklich  mündliche  Verhandlung  vorschreibt.

Die  Behörden  sind  befugt,  auch  in  anderen,  als  in  den  im  Gesetze  ausdrücklich
  bezeichneten  Angelegenheiten  die  Betheiligten  besichungsweis  deren  mit
Vollmacht  versehene  Vertreter  behufs  Aufklärung  des  Sachverhalts  zur  mündlichen
  Verhandlung  vorzuladen.

In  Betreff  der  mündlichen  Verhandlung  finden  die  Vorschriften  der
§.  39,  41  bis  43  und  45  des  Gesetzes  vom  3.  Juli  1875  sinngemäße  Anwendung.
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Betrifft  der  Gegenstand  der  Verhandlung  einzelne  Mitglieder  der  Behörde
oder  deren  Verwandte  und  Verschwägerte  in  auf-  und  absteigender  Linie  oder
bis  zum  dritten  Grade  der  Seitenlinie,  so  dürfen  dieselben  an  der  Berathung
und  Abstimmung  nicht  theilnehmen.  Ebensowenig  darf  ein  Mitglied  bei  der
Berathung  und  Beschlußfassung  über  solche  Angelegenheiten  mitwirken)  in  welchen
es  in  anderer  als  öffentlicher  Eigenschaft  ein  Guschten  abgegeben  hat,  oder  als
Geschäftsführer,  Beauftragter  oder  in  anderer  als  öffentlicher  Stellung  thätig
gewesen  ist.  -

s.54.

Wird  in  Folge  des  gleicheitigen  Ausscheidens  mehrerer  Mitglieder  gemäß
8  53  eine  der  im  F.  45  bezeichneten  Behörden  beschlußunfähig,  und  kann  die
Beschlußfähigkeit  auch  nicht  durch  Einberufung  unbetheiligter  Stellvertreter  hergestellt
  werden,  so  wird  von  dem  Regierungspräsidenten  beziehungsweise  Ober-