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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 39. —
Inhalt: Geseh für die Erweiterung des Unternehmeus ber Westholsteinischen Eisenbahngesellschaft durch den
käuflichen Erwerb der Eisenbahn von Wesselburen nach Heide und für die Kontrahirung einer Anleihe
im Betrage von 700.000 Mark zu Lasten der genannten Gesellschaft, S. 3s. — Tarif, nach
welchem das Anlegegeld in der Stadt Wollin, Regierungsbezirk Stektin, bis auf Weiteres zu
erheben ist, S. 33#4. — Bekanvtmachung bder nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die
Regierungs- Amtéblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 380.
(Nr. 8745.) Gesetz für die Erweiterung des Unternehmens der Westholsteinischen Eisenbahn-
gesellschaft durch den käuflichen Erwerb der Eisenbahn von Wesselburen nach
Heide und für die Kontrahirung einer Anleihe im Betrage von 700 000 Mark
zu Lasten der genannten Gesellschaft. Vom 23. Dezember 1880.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt:
F. 1.
Zu der Erweiterung des Unternehmens der Westholsteinischen Eisenbahn-
gesellschaft durch den Ankauf der Eisenbahn von Wesselburen nach Heide, sowie
ur Kontrahirung einer Anleihe im Betrage von 700 000 Mark behufs Deckung
16ns Kaufpreises und Bestreitung der Kosten für Vermehrung der Betriebsmittel
und Erweiterung der Bahnanlagen wird die im §. 3 des Geseges vom 23. Juni
1875 (Gesetz-Samml. S. 513) vorbehaltene Genehmigung ertheilt.
§. 2.
Die Ausführung dieses Gesetzes wird dem Minister der öffentlichen Arbeiten
übertragen.
iriundich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Verlin, den 23. Dezember 1880.
(L. S.) Wilhelm.
v. Kameke. Gr. zu Eulenburg. Maybach. Bitter. v. Puttkamer.
Lucius. Friedberg. v. Boetticher.
Ges. Samml. 1880. (Nr. 8745—8740.) 69
Ausgegeben zu Berlin den 31. Dezember 1880.