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S. 5.
Die auf Grund dieses Gesetzes gewährten Unterstützungen sind nicht als
Armenunterstützungen im gesetzlichen Sinne, insbesondere nicht im Sinne des
u8 der Verordnung über die Ausführung der Wahl der Abgeordneten zur
weiten Kammer vom 30. Mai 1849 anzusehen.
S. 6.
Zur Bereitstellung der im 9. 1 gedachten sechs Millionen Mark ist eine
Anleihe durch Veräußerung eines entsprechenden Betrages von Schuldverschrei-
bungen aufzunehmen.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zinssußo,
zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuld-
verschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt der Finanzminister.
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe, wegen
Annahme derselben als pupillen= und depositalmäßige Sicherheit und wegen Ver-
jährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869 (Gesetz-
Samml. S. 1197) zur Anwendung.
S. 7.
Dem Landtage ist bei dessen nächster regelmäßiger Zusammenkunft über
die Ausführung des Gesetzes Rechenschaft zu geben.
K. S.
Die Minister des Innern und der Finanzen sind mit der Ausführung
dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin,) den 3. Februar 1880.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Stolberg. v. Kameke. Hofmann. Gr. zu Eulenburg.
Maybach. Bitter. v. Puttkamer. Lucius. Friedberg.
Rebigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin) gedruckt in der Reichsdwuckerei.