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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 4. —
Inhalt: Gesetz, betreffend die Anlage der zweiten Geleise auf der Mosel- und Saarbahn, S. 19. — Geseh,
betreffend den Erwerb des Rheinischen und des Berlin-Potsdam- Magdeb Eisenbahnunternehmens
für den Staat, S. 20.
I
(Nr. 8685.) Gesetz, betreffend die Anlage der zweiten Geleise auf der Mosel- und Saarbahn.
Vom 4. Februar 1880.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen x.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
S. 1.
Die Stgateregierun wird ermächtigt, für Rechnung des Staates das
zweite Geleise auf der Moselbahn von Coblenz über Trier bis Carthaus bei
Conz und auf der Saarbahn von Carthaus bis Dillingen zur Ausführung
zu bringen.
sio
Der zur Herstellung der im §. 1 bezeichneten Anlagen erforderliche Geld-
bedarf im Betrage von 6 150 000 Mark ist durch Veräußerung eines entsprechenden
Betrages von Schuldverschreibungen aufzubringen.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen bis zur Erfüllung,
der erforderlichen Gesammtsumme, zu welchem Zinssatz, zu welchen Bedingungen
der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuldverschreibungen verausgabt
werden sollen, bestimmt der Finanzminister.
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe, wegen
Annahme derselben als pupillen= und depositalmäßige Sicherheit und wegen
Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869
(Gesetz Samml. S. 1197) zur Anwendung.
C. 3.
Jede Verfügung über die im §J. 1 beseichneten Eisenbahntheile durch Ver-
äußerung bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung beider Häuser des
Landtages.
Cef. Samml. 1880. (Nr. 8665—8686.) 5
Ausgegeben zu Berlin den 15. Februar 1880.