Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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8) des Fonds zur Amortisation des Anlagekapitals der Strecke von Cleve 
bis zur Landesgrenze in der Richtung auf Zevenaar, 
9) des Reservefonds für streitige Ansprüche (Delkrederefonds), 
sowie des Erneuerungsfonds der Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahngesell- 
schaft der Verfügung durch besonderes Gesetz vorbehalten. 
K. 4. 
Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Deckung der für die Bauaus- 
führung derjenigen Bahnstrecken erforderlichen Mittel, für welche den im §. 1 
bezeichneten Eisenbahnunterneh die Konzession zum Bau und Betriebe 
verliehen ist, an Stelle des für die Ausführung derselben zu begebenden An- 
lagekapitals, sofern sich die weitere Begebung als unthunlich oder nach dem Er- 
messen des Finanzministers als nachtheilig erweisen sollte, Staatsschuldverschrei- 
bungen zu dem Vetrage von 33 872 800 Mark auszugeben. 
G. 5. 
Der Minister der öffentlichen Arbeiten und der Finanzminister werden 
ermächtigt, demnächst die Auflösung der Rheinischen und der Berlin-Potsdam- 
Magdeburger Eisenbahngesellschaft nach Maßgabe der im §. 1 bezeichneten Ver- 
träge herbeizuführen und bei der Auflösung innerhalb der in JF. 2 bezeichneten 
Summen den Kaufpreis für den Erwerb der Bahnen “7 zahlen. 
Der Finanzminister wird ferner ermächtigt, die bisher begebenen Anleihen 
dieser Gesellschaften zum Betrage von 272 128 800 Mark, soweit dieselben nicht 
inzwischen getilgt sind, zur Rückzahlung beziehungsweise zum Umtausche gegen 
Staatsschuldverschreibungen zu kundigen) auch die hierzu erforderlichen Geld- 
beträge durch Veräußerung eines entsprechenden Betrages von Staatsschuld- 
verschreibungen aufzubringen. 
S. 6. 
Ueber die Ausführung der im §. 5 getroffenen Bestimmungen hat die 
Staatsregierung dem Landtage bei jedesmaliger Vorlage des Etats der Eisen- 
bahnverwaltung Rechenschaft zu geben. 
.. 7. 
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins- 
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuld- 
verschreibungen verausgabt werden sollen Ge. 2) 4 und 5), bestimmt, soweit 
nicht durch die im F. 1 angeführten Verträge Bestimmung getroffen ist, der 
Finanzminister. 
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Agung der Anleihe, wegen 
Annahme derselben als pupillen= und depositalmäßige Sicherheit und wegen Ver- 
jährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869 (Gesetz- 
Samml. S. 1197) zur Anwendung.
	        
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